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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

seitens der Regierung jener alliierten oder assoziierten Macht oder des betreffenden britischen Dominiums oder Indiens ergeht.
f) Die alliierten und assoziierten Mächte, die diesem Artikel und der beigefügten Anlage beigetreten sind, können unter sich deren Anwendung auf ihre in ihrem Gebiete ansässigen Staatsangehörigen vereinbaren, soweit die Beziehungen zwischen diesen Staatsangehörigen und den österreichischen Staatsangehörigen in Frage kommen. Geschieht dies, so werden die gemäß der gegenwärtigen Bestimmung bewirkten Zahlungen zwischen den beteiligten Prüfungs- und Ausgleichungsämtern der beteiligten alliierten und assoziierten Mächte geregelt.
Anlage.
§ 1.

Binnen drei Monaten nach der im Artikel 248, Absatz e, vorgesehenen Mitteilung errichtet jeder der Hohen vertragschließenden Teile ein Prüfungs- und Ausgleichsamt für die Zahlung und die Einziehung der feindlichen Schulden.

Es dürfen örtliche Ämter für einen Teil der Gebiete der Hohen vertragschließenden Teile errichtet werden. Solche Ämter üben innerhalb dieser Gebiete ihre Tätigkeit wie ein Zentralamt aus. Mit einem Amt im gegnerischen Land verkehren sie indessen nur durch die Vermittlung des Zentralamtes.

§ 2.

Im Sinne dieser Anlage sind „feindliche Schulden“ die im ersten Absatz des Artikels 248 genannten Geldverbindlichkeiten, „feindliche Schuldner“ die Personen, die diese Summen schuldig sind, „feindliche Gläubiger“ die Personen, denen sie geschuldet werden. Im Sinne dieser Anlage ist „Gläubigeramt“ das Prüfungs- und Ausgleichsamt im Lande des Gläubigers, „Schuldneramt“ das Prüfungs- und Ausgleichsamt im Lande des Schuldners.

§ 3.

Die Hohen vertragschließenden Teile belegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Paragraph a des Artikels 248 mit den gegenwärtig in ihrer Gesetzgebung für Handel mit dem Feinde vorgesehenen Strafen. Ebenso untersagen sie auf ihrem Gebiet jedes auf Zahlung der feindlichen Schulden abzielende gerichtliche Vorgehen. Eine Ausnahme gilt für die in dieser Anlage vorgesehenen Fälle.

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1139. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1139.jpg&oldid=- (Version vom 26.2.2023)