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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

Bei Ausführung des gegenwärtigen Artikels bestimmt sich Gewicht und Feingehalt für die oben genannten Münzen jeweils nach den am 1. Jänner 1914 in Geltung gewesenen gesetzlichen Vorschriften.

Artikel 215.

Alle finanziellen Regelungen, die durch die Zerstückelung der früheren österreichisch-ungarischen Monarchie und durch die Reorganisation der Staatsschulden und der Währung auf Grund der in den vorhergehenden Artikeln vorgesehenen Bestimmungen notwendig geworden sind, werden durch ein Übereinkommen der verschiedenen beteiligten Regierungen so geregelt werden, daß die bestmögliche und gerechteste Behandlung aller Teile sichergestellt wird. Diese Regelungen betreffen unter andern die Banken, Versicherungsanstalten, Sparkassen, Postsparkassen, Bodenkreditanstalten, Hypothekarinstitute und alle anderen ähnlichen Institute, die auf dem Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie ihre Tätigkeit ausüben. Im Falle als die erwähnten Regierungen zu keiner Übereinkunft über diese Finanzprobleme gelangen könnten oder als eine Regierung der Ansicht wäre, daß ihre Staatsangehörigen einer unbilligen Behandlung ausgesetzt sind, wird der Wiedergutmachungsausschuß über Ersuchen einer der beteiligten Regierungen einen oder mehrere Schiedsrichter ernennen, gegen deren Entscheidung eine Berufung nicht stattfindet.

Artikel 216.

Die Bezugsberechtigten von Zivil- oder Militärpensionen des ehemaligen österreichischen Staates, die auf Grund des gegenwärtigen Vertrages, sei es als Staatsangehörige eines anderen Staates als Österreichs anerkannt sind, sei es zu solchen Staatsangehörigen werden, können aus dem Titel ihrer Pension keine Ansprüche an die österreichische Regierung stellen.


Teil X.
Wirtschaftliche Bestimmungen.
Abschnitt I.
Handelsbeziehungen.


Kapitel I.
Zollregelung, Zollabgaben und Zollbeschränkungen.
Artikel 217.

Österreich verpflichtet sich, die Waren, Natur- oder Gewerbserzeugnisse irgendeines der alliierten oder

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1123. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1123.jpg&oldid=- (Version vom 26.2.2023)