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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

dem Wiedergutmachungsausschuß binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages eine Liste aller in Betracht kommenden Rechte und Beteiligungen zu übermitteln, einerlei, ob die Rechte und Beteiligungen bereits erworben oder nur Anwartschaften oder noch nicht ausgeübt sind, und zugunsten der verbündeten und assoziierten Regierungen sowohl in seinem eigenen Namen wie in dem seiner Staatsangehörigen auf alle obigen Rechte und Beteiligungen, die in der vorgenannten Liste etwa nicht verzeichnet sind, zu verzichten.

Artikel 212.

Österreich verpflichtet sich, die deutsche, ungarische, bulgarische oder türkische Regierung bei der Erwerbung aller Rechte und Beteiligungen von deutschen, ungarischen, bulgarischen oder türkischen Staatsangehörigen an einem öffentlichen Unternehmen oder an einer Konzession in Österreich, die vom Wiedergutmachungsausschuß auf Grund der zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und der deutschen, ungarischen, bulgarischen oder türkischen Regierung abgeschlossenen Friedensverträge, Verträge oder ergänzenden Abkommen etwa in Anspruch genommen werden könnten, in keiner Weise zu behindern.

Artikel 213.

Österreich verpflichtet sich, auf die alliierten und assoziierten Mächte seine gesamten Forderungen oder Rechte auf Wiedergutmachungen zugunsten der ehemaligen oder der gegenwärtigen österreichischen Regierung gegenüber Deutschland, Ungarn, Bulgarien oder der Türkei und insbesondere alle Forderungen oder Rechte auf Wiedergutmachungen, die sich aus der Erfüllung der seit dem 28. Juli 1914 bis zum Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages eingegangenen Verpflichtungen ergeben oder ergeben werden, zu übertragen.

Der Wert dieser Forderungen oder Rechte auf Wiedergutmachung wird vom Wiedergutmachungsausschuß festgestellt und Österreich auf Rechnung der aus dem Titel der Wiedergutmachungen geschuldeten Beträge gutgeschrieben werden.

Artikel 214.

Abgesehen von gegenteiligen Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages oder ergänzender Verträge und Abkommen ist jede Barzahlungsverpflichtung aus dem gegenwärtigen Vertrage in österreichisch-ungarischen Goldkronen nach Wahl des Gläubigers zu erfüllen in Pfund Sterling zahlbar London, Golddollars der Vereinigten Staaten von Amerika zahlbar New York, Goldfranken zahlbar Paris oder Goldlire zahlbar Rom.

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1122. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1122.jpg&oldid=- (Version vom 26.2.2023)