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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

Die Vorschrift des Artikels 244, X. Teil (Wirtschaftliche Bestimmungen), des gegenwärtigen Vertrages bleibt unberührt.

Es verpflichtet sich, alles, was es an Zahlungsmitteln, Bargeld, Werten, begebbaren Handelspapieren oder Erzeugnissen auf Grund der vorgenannten Verträge erhalten hat, je nachdem auf Rumänien oder auf die alliierten und assoziierten Hauptmächte zu übertragen.

3. Die Art und Wiederverwendung aller auf Grund der Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels zu zahlenden Barbeträge und die zu liefernden oder zu übertragenden Zahlungsmittel, Werte und Erzeugnisse aller Art wird von den alliierten und assoziierten Hauptmächten später bestimmt.

4. Österreich verpflichtet sich, die im Artikel 259, Absatz 5, des am 28. Juni 1919 zu Versailles zwischen den verbündeten und assoziierten Mächten und Deutschland geschlossenen Friedensvertrages vorgesehenen Goldübertragungen sowie die im Artikel 261 desselben Vertrages behandelten Übertragungen von Forderungen anzuerkennen.

Artikel 211.

Unbeschadet des durch Österreich auf Grund anderer Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages ausgesprochenen Verzichtes auf eigene Rechte oder auf Rechte seiner Staatsangehörigen kann der Wiedergutmachungsausschuß binnen einem Jahre nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages fordern, daß Österreich alle Rechte oder Beteiligungen seiner Staatsangehörigen an allen Unternehmungen von öffentlichem Interesse oder an allen Konzessionen in Rußland, in der Türkei, in Deutschland, Ungarn oder Bulgarien, oder in den Besitzungen und zugehörigen Gebieten dieser Staaten, oder in einem Gebiete, das früher zu Österreich oder seinen Verbündeten gehört hat und auf Grund eines mit den alliierten und assoziierten Mächten geschlossenen Vertrages von Österreich oder seinen Verbündeten abgetreten oder unter die Verwaltung eines Mandatars treten muß, erwerbe. Andrerseits muß Österreich innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Geltendmachung dieser Forderung die Gesamtheit dieser Rechte und Beteiligungen sowie alle ähnlichen Rechte und Beteiligungen, die die ehemalige oder jetzige österreichische Regierung etwa selbst besitzt, dem Wiedergutmachungsausschuß übertragen.

Österreich übernimmt die Verpflichtung, seine auf diese Weise enteigneten Staatsangehörigen zu entschädigen. Der Wiedergutmachungsausschuß setzt den Wert der übertragenen Rechte und Beteiligungen fest und schreibt Österreich die entsprechenden Summen auf die Wiedergutmachungsschuld gut. Österreich hat

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1121. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1121.jpg&oldid=- (Version vom 26.2.2023)