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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

als in den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages oder der Zusatzverträge und Zusatzvereinbarungen Modifikationen dieser Pfänder oder Hypotheken ausdrücklich vorgesehen sind.

Artikel 203.

1. Jeder der Staaten, denen ein Gebiet der ehemaligen österreichischen Monarchie übertragen wird oder die aus dem Zerfall dieser Monarchie entstanden sind, einschließlich Österreichs, muß einen Teil der auf Eisenbahnen, Salzbergwerken oder anderen Vermögen besonders sichergestellten Schulden der alten österreichischen Regierung nach dem Stande vom 28. Juli 1914 übernehmen. Von jedem Staate ist derjenige Teil der sichergestellten Schuld zu übernehmen, welcher nach Ansicht des Wiedergutmachungsausschusses auf die Eisenbahnen, Salzbergwerke und andere Güter entfällt, welche nach dem gegenwärtigen Vertrage oder nach Zusatzverträgen oder Zusatzübereinkommen dem betreffenden Staate abgetreten werden.

Der Betrag der Verpflichtung, die von jedem Staate, mit Ausnahme Österreichs, von der sichergestellten Schuld zu übernehmen ist, wird vom Wiedergutmachungsausschuß nach Grundsätzen bestimmt, die er für billig hält. Der derart ermittelte Wertbetrag wird von der Summe abgezogen, welche der betreffende Staat an Österreich schuldet für solches Vermögen und Eigentum der ehemaligen oder gegenwärtigen österreichischen Regierung, das er zugleich mit übertragenem Gebiet erworben hat. Jeder Staat hat nur für denjenigen Teil der sichergestellten Schuld aufzukommen, die er im Sinne des gegenwärtigen Artikels übernimmt. Die Inhaber des von einem Staate übernommenen Teiles der sichergestellten Schuld haben gegen andere Staaten keinen Anspruch.

Das Vermögen, welches speziell der Sicherstellung der in diesem Artikel erwähnten Schulden gewidmet war, bleibt für die Sicherstellung der neuen Schulden besonders gewidmet. Aber in dem Falle, in dem der gegenwärtige Vertrag eine Aufteilung dieser Vermögensstücke unter mehrere Staaten zur Folge hätte, dient der auf dem Gebiete des einen dieser Staaten gelegene Teil dieses Vermögens nur für den von dem betreffenden Staate übernommenen Teil der Schuld mit Ausschluß der übrigen Teile der Schuld als Pfand.

Bei der Anwendung des gegenwärtigen Artikels werden als sichergestellte Schulden die von der ehemaligen österreichischen Regierung übernommenen Zahlungsverpflichtungen betrachtet, die sich auf den Ankauf von Eisenbahnlinien oder von gleichartigem Vermögen beziehen. Die Verteilung der sich aus diesen Verpflichtungen ergebenden Lasten wird vom

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: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1109. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1109.jpg&oldid=- (Version vom 26.2.2023)