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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

Der Wert der in den ersten beiden Absätzen dieses Anhanges erwähnten Kabel oder Kabelteile wird auf Grundlage der ursprünglichen Anlagekosten mit einer angemessenen Abschreibung für Abnutzung Österreich auf die Wiedergutmachungsschuld gutgeschrieben.


II. Abschnitt.
Besondere Bestimmungen.
Artikel 191.

In Anwendung der Bestimmungen des Artikels 184 verpflichtet sich Österreich, jeder einzelnen der alliierten und assoziierten Mächte alle Akten, Urkunden, Altertümer und Kunstgegenstände, sowie alles wissenschaftliche und bibliographische Material, das aus besetzten Gebieten weggebracht wurde, zurückzustellen, unbekümmert, ob es dem Staat, Provinz- oder Gemeindeverwaltungen, Spitälern, der Kirche oder anderen öffentlichen oder privaten Institutionen gehört.

Artikel 192.

Österreich stellt desgleichen alle Gegenstände der im vorigen Artikel bezeichneten Art zurück, die nach dem 1. Juni 1914 aus den abgetretenen Gebieten weggebracht worden sind, ausgenommen jedoch die von privaten Eigentümern gekauften Gegenstände.

Der Wiedergutmachungsausschuß wird gegebenenfalles für diese Gegenstände die Bestimmungen des Artikels 208 des IX. Teiles des gegenwärtigen Vertrages (Finanzielle Bestimmungen) anwenden.

Artikel 193.

Österreich stellt jeder der in Betracht kommenden alliierten oder assoziierten Regierungen alle im Besitz eines seiner öffentlichen Institute befindlichen Akten, Urkunden und historischen Aufzeichnungen zurück, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschichte der abgetretenen Gebiete stehen und während der letzten zehn Jahre von dort entfernt wurden. Die letzterwähnte Frist reicht, soweit Italien in Betracht kommt, bis zum Zeitpunkt der Proklamierung des Königreiches (1861) zurück.

Die aus der ehenmaligen österreichisch-ungarischen Monarchie entstandenen Staaten und jene Staaten, welche einen Teil des Gebietes dieser Monarchie erhalten, verpflichten sich ihrerseits, Österreich alle etwa in den den alliierten oder assoziierten Mächten abgetretenen Gebieten befindlichen Akten, Urkunden und Schriftstücke, die nicht weiter

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1102. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1102.jpg&oldid=- (Version vom 26.2.2023)