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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

Die gelieferten Tiere müssen gesund und von normaler Beschaffenheit sein.

Der Wert der so gelieferten Tiere wird entsprechend den Bestimmungen des § 5 dieser Anlage auf Österreichs Wiedergutmachungsschuld angerechnet, es sei denn, daß von den Tieren festgestellt wird, daß sie zu den weggeführten oder beschlagnahmten gehören.

§ 7.

Als sofortigen Vorschuß und Abschlagslieferung auf die im vorstehenden § 2 erwähnten Gegenstände verpflichtet sich Österreich, innerhalb der sechs dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages folgenden Monate, und zwar monatlich zu einem Sechstel, jene Mengen von Möbeln aus hartem und weichem Holz, die in Österreich zum Verkauf bestimmt sind, zu liefern, welche die verbündeten und assoziierten Mächte Monat für Monat durch den Wiedergutmachungsausschuß ansprechen werden und welche dieser Ausschuß einerseits durch die im Laufe des Krieges auf dem Gebiete der genannten Mächte erfolgten Wegführungen und Zerstörungen als gerechtfertigt und andrerseits als im Verhältnis zu den in Österreich verfügbaren Mengen stehend ansieht. Der Preis der so gelieferten Artikel wird Österreich im Sinne der Bestimmungen des § 5 dieses Anhanges gutgeschrieben werden.

Anlage V.
§ 1.

Österreich gibt jeder der verbündeten und assoziierten Regierungen aus dem Titel der teilweisen Wiedergutmachung innerhalb der auf das Inkrafttreten dieses Vertrages folgenden fünf Jahre eine Option auf jährliche Lieferung der unten angeführten Rohprodukte in Mengen, die zu den aus Österreich-Ungarn vor dem Kriege stammenden Einfuhrmengen der gleichen Erzeugnisse in demselben Verhältnisse stehen, wie die Hilfsquellen Österreichs innerhalb der vom gegenwärtigen Vertrag festgesetzten Grenzen zu den Hilfsquellen der österreichisch-ungarischen Monarchie vor dem Kriege:

Bauholz und Holzprodukte,
Eisen und Eisenlegierungen,
Magnesit.
§ 2.

Der Preis für die im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Erzeugnisse ist derselbe, den die österreichischen Staatsangehörigen zahlen. Die Berechnung der Verpackung und des Versands bis an

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1100. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1100.jpg&oldid=- (Version vom 26.2.2023)