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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

Versicherer oder anderswie beteiligt sind, ohne Rücksicht auf alle auf Einziehung lautenden Urteile, die von einem Prisengericht der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder eines ihrer Bundesgenossen etwa gefällt worden sind.

Anlage IV.
§ 1.

Die alliierten und assoziierten Mächte fordern und Österreich sagt zu, daß es, in teilweiser Erfüllung seiner durch diesen Teil festgesetzten Verpflichtungen entsprechend den nachstehenden näheren Bestimmungen seine wirtschaftlichen Hilfsmittel unmittelbar der Wiederherstellung in Natur der mit Krieg überzogenen Gebietsteile der alliierten und assoziierten Mächte dienstbar macht und zwar in dem von diesen Mächten zu bestimmenden Ausmaß.

§ 2.

Die Regierungen der alliierten und assoziierten Mächte behändigen dem Wiedergutmachungsausschuß Verzeichnisse, enthaltend:

a) die Tiere, Maschinen und deren Zubehör, Drehbänke und alle ähnlichen im Handel erhältlichen Gegenstände, die von Österreich beschlagnahmt, verbraucht oder zerstört worden sind oder die unmittelbar durch militärische Maßnahmen zerstört worden sind und die die genannten Regierungen zur Befriedigung unmittelbarer und dringender Bedürfnisse durch gleichartige Tiere oder Gegenstände ersetzt zu sehen wünschen, die auf österreichischem Gebiete bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages vorhanden sind;
b) die Stoffe zum Wiederaufbau (Steine, Backsteine, feuerfeste Steine, Dachziegel, Bauholz, Fensterglas, Stahl, Kalk, Zement usw.), Maschinen, Heizeinrichtungen, Möbel und alle im Handel erhältlichen Gegenstände, die die genannten Regierungen in Österreich erzeugt und hergestellt und an sie zur Wiederherstellung der mit Krieg überzogenen Gebietsteile geliefert zu sehen wünschen.
§ 3.

Die Verzeichnisse der in § 2 a oben erwähnten Gegenstände werden binnen sechzig Tagen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages zugestellt.

Die Verzeichnisse der oben in § 2 b erwähnten Gegenstände werden spätestens am 31. Dezember 1919 zugestellt.

Die Verzeichnisse enthalten alle in den Verträgen des Handels üblichen Einzelheiten über die

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1097. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1097.jpg&oldid=- (Version vom 5.3.2023)