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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

aufzustellenden Verfahren den alliierten und assoziierten Mächten alle Flußschiffe und anderen Fahrzeuge der Flußschiffahrt, die seit dem 28. Juli 1914 unter irgend welchem Rechtstitel in seinen oder seiner Staatsangehörigen Besitz gelangt sind und deren Identität festgestellt werden kann, in Natur und in einem normalen Erhaltungszustand zurückzugeben.

Zum Ausgleich für die Verluste an Flußschiffahrtstonnengehalt, welche die alliierten und assoziierten Mächte aus irgendeinem Grunde während des Krieges erlitten haben und die durch oben vorgeschriebene Rückgabe nicht ersetzt werden können, verpflichtet sich Österreich, dem Wiedergutmachungsausschusse einen Teil seines Flußfahrzeugparks, und zwar bis zur Höhe dieser Verluste abzutreten, höchstens jedoch 20 vom Hundert des gesamten Parks nach seinem Bestande vom 3. November 1918.

Die Einzelheiten dieser Abtretung werden durch die im Artikel 300, Teil XII des gegenwärtigen Vertrags (Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen) bezeichneten Schiedsrichter geregelt, die damit betraut sind, die Schwierigkeiten aus der Verteilung des Flußschiffahrtstonnengehalts infolge der internationalen Neuordnung gewisser Flußgebiete oder infolge der Gebietsveränderungen in diesen Flußgebieten zu schlichten.

§ 6.

Österreich verpflichtet sich zur Ergreifung aller Maßregeln, die ihm vom Wiedergutmachungsausschusse zu dem Zwecke angegeben werden, um volles Eigentumsrecht an allen Schiffen zu erhalten, die ohne Zustimmung der alliierten und assoziierten Regierungen während des Krieges unter neutrale Flagge gestellt worden sind oder deren Stellung unter neutrale Flagge in die Wege geleitet ist.

§ 7.

Österreich verzichtet auf jeden Anspruch gleich viel welcher Art gegen die alliierten und assoziierten Regierungen und ihre Angehörigen aus der Zurückhaltung oder Benutzung aller österreichischen Schiffe und Boote und aus allen Verlusten oder Schäden, die diese Schiffe und Boote erlitten haben.

§ 8.

Österreich verzichtet auf jeden Anspruch für seine Schiffe oder Ladungen, die durch Einwirkung zur See oder ihre Folgen zunächst versenkt, dann gerettet worden sind und an denen eine der alliierten oder assoziierten Regierungen oder ihre Staatsangehörigen als Eigentümer, Befrachter,

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1096. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1096.jpg&oldid=- (Version vom 6.3.2023)