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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

die Festsetzung des Zeitpunktes und der Art und Weise ihres Verkaufes, ihrer Begebung oder Verteilung;
c) jeder völlige oder teilweise Aufschub der zwischen dem 1. Mai 1921 und Ende 1926 einschließlich fällig werdenden Zahlungen über das Jahr 1930 hinaus;
d) jeder völlige oder teilweise Aufschub der nach 1926 fällig werdenden Zahlungen für eine Dauer von mehr als drei Jahren;
e) Fragen der Anwendung einer bestimmten Berechnungsart bei der Schadensabschätzung in einem Einzelfall, wenn diese Berechnungsart von der in einem früheren, gleichliegenden Fall befolgten abweicht;
f) Fragen der Auslegung der Bestimmungen dieses Teiles des gegenwärtigen Vertrages.

Alle anderen Fragen werden mit Stimmenmehrheit entschieden.

Ergibt sich unter den Delegierten eine Meinungsverschiedenheit über die Frage, ob eine bestimmte Angelegenheit zu denen gehöre, deren Entscheidung Einstimmigkeit erfordert und kann diese Meinungsverschiedenheit nicht durch Berufung an ihre Regierungen beigelegt werden, so verpflichten sich die alliierten und assoziierten Regierungen, die Meinungsverschiedenheit unverzüglich dem Schiedsspruch einer unparteiischen Persönlichkeit zu unterbreiten, über deren Wahl sie sich einigen werden und deren Entscheidung sie sich anzunehmen verpflichten.

§ 14.

Die Beschlüsse des Ausschusses im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse sind sofort vollstreckbar und ohne weitere Förmlichkeit alsbald anwendbar.

§ 15.

Der Ausschuß übersendet in einer von ihm festzusetzenden Form jeder beteiligten Macht:

1. eine Bescheinigung darüber, daß er für Rechnung der genannten Macht Gutscheine der oben erwähnten Ausgaben bereit hält; die genannte Bescheinigung kann auf Antrag der betreffenden Macht in Abschnitte zerlegt werden, jedoch nicht in mehr als fünf;

2. von Zeit zu Zeit Bescheinigungen darüber, daß er für Rechnung der genannten Macht sonstige Güter bereit hält, die von Österreich auf seine Wiedergutmachungsschuld in Zahlung gegeben sind.

Diese Bescheinigungen lauten auf Namen und können nach Benachrichtigung des Ausschusses durch Indossament übertragen werden.

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1092. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1092.jpg&oldid=- (Version vom 26.2.2023)