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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

für Wiedergutmachung zu leistenden Zahlungen. Es gelten für ihn folgende Gesichtspunkte und Bestimmungen:

a) Soweit Österreich einen Teil des Gesamtbetrages der festgestellten Forderungen nicht in Gold, Schiffen, Wertpapieren, Waren oder sonstwie berichtigt, hat es als Sicherheit Deckung durch Hingabe eines entsprechenden Betrages von Anweisungen, Schuldverschreibungen oder anderen Papieren als Anerkennung der rückständigen Teilschuld zu leisten; die näheren Bedingungen bestimmt der Ausschuß.
b) In regelmäßiger Wiederkehr schätzt der Ausschuß die Zahlungsfähigkeit Österreichs ab und prüft das österreichische Steuersystem, und zwar: 1. Damit alle Einkünfte Österreichs, einschließlich der für den Zinsendienst und die Tilgung aller inneren Anleihen bestimmten, vorzugsweise zur Abtragung der Wiedergutmachungsschuld verwendet werden; 2. um die Gewißheit zu erlangen, daß das österreichische Steuersystem im allgemeinen im Verhältnis vollkommen ebenso schwer ist, als dasjenige irgendeiner der im Ausschuß vertretenen Mächte.
Der Wiedergutmachungsausschuß wird Vorschriften erhalten, die ihn anweisen werden, insbesondere zu berücksichtigen: 1. die tatsächliche volkswirtschaftliche und finanzielle Lage des österreichischen Gebietes, wie es durch den gegenwärtigen Vertrag abgegrenzt wird; und 2. die Verminderung seiner Hilfsquellen und seiner Zahlungsfähigkeit, die sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages ergibt. – Solange die Lage Österreichs keine Veränderung erfährt, wird der Ausschuß diese Tatsachen bei Bestimmung des endgültigen Betrages der Verpflichtungen Österreichs, der Zahlungen, durch welche dieses Land sich zu entlasten hat und der Stundungen aller Zinsenzahlungen, die es in Anspruch nehmen sollte, mitzuberücksichtigen haben.
c) Der Ausschuß wird sich, wie es im Artikel 181 vorgesehen ist, von Österreich als Sicherstellung und Anerkenntnis seiner Schuld Anweisungen auf den Inhaber in Gold, frei von Steuern und Abgaben jeder Art, die von der österreichischen Regierung oder den ihnen nachgeordneten Behörden eingeführt sind oder eingeführt werden, ausfolgen lassen; diese Anweisungen sind zu Zeitpunkten, die der Ausschuß geeignet erachtet, und in drei Raten zu überweisen, deren jeweiliges Ausmaß vom Ausschusse in gleicher Weise bestimmt wird (die Krone Gold zahlbar gemäß Artikel 213,
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: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1089. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1089.jpg&oldid=- (Version vom 25.2.2023)