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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

Beauftragten bezeichnen, dessen Aufgabe es ist, von dem Ausschuß die für die österreichische Regierung bestimmten Mitteilungen entgegenzunehmen und dem Ausschuß alle verlangten Auskünfte oder Schriftstücke zu liefern oder zu beschaffen.

Artikel 152.

Der Unterhalt und die Kosten der Überwachungsausschüsse und die Aufwendungen, die durch ihre Tätigkeit veranlaßt werden, fallen Österreich zur Last.

Artikel 153.

Der militärische interalliierte Überwachungsausschuß hat besonders die Aufgabe, von der österreichischen Regierung die Mitteilungen bezüglich des Lagerungsplatzes der Munitionsvorräte und Munitionslager, bezüglich der Bestückung der Festungswerke, Festungen und festen Plätze, bezüglich der Lage der Werkstätten und Fabriken von Waffen, Munition und Kriegsgerät und bezüglich ihres Betriebes entgegenzunehmen.

Er hat die Ablieferung von Waffen, Munition, Kriegsgerät, Werkzeug für Kriegsfabrikationen entgegenzunehmen, die Orte, wo diese Ablieferung stattzufinden hat, festzusetzen und die durch den gegenwärtigen Vertrag vorgesehenen Zerstörungen, Außergebrauchsetzungen oder Umwandlungen zu überwachen.

Artikel 154.

Der interalliierte Marineüberwachungsausschuß hat besonders die Aufgabe, sich auf die Bauwerften zu begeben und den Abbruch der Schiffe zu überwachen, die sich dort in Bau befinden, die Ablieferung der Waffen, der Munition und des Materials für die Seekriegsführung entgegenzunehmen und die vorgesehenen Zerstörungen und Abbrüche zu überwachen.

Die österreichische Regierung hat dem interalliierten Marineüberwachungsausschuß alle Auskünfte und Schriftstücke zu liefern, die er für nötig erachtet, um sich über die vollständige Durchführung der Bestimmungen über die Seemacht zu vergewissern, namentlich die Pläne der Kriegsschiffe, die Zusammensetzung ihrer Bestückung, die Einzelheiten und die Modelle von Kanonen, Munition, Torpedos, Minen, Sprengstoffen, Apparaten für drahtlose Telegraphie und im allgemeinen von allem was auf das Material für die Seekriegsführung Bezug hat, ebenso alle Unterlagen, deren Inhalt gesetzliche, Verwaltungsbestimmungen oder innere Dienstvorschriften bilden.

Artikel 155.

Der interalliierte Luftfahrt-Überwachungsausschuß hat besonders zur Aufgabe, den Bestand des

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: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1073. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1073.jpg&oldid=- (Version vom 25.2.2023)