Seite:Staatsgesetzblatt (Austria) 1920 1063.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

Artikel 126.

Die Gesamtdauer der Verpflichtung der Unteroffiziere und Mannschaften darf nicht geringer sein als zwölf Jahre hintereinander, darunter mindestens sechs Jahre Präsenzdienst.

Das Verhältnis der Mannschaften, die aus Gründen der Gesundheit, durch Disziplinarverfügung oder aus irgendeiner anderen Ursache vor Ablauf ihrer Dienstzeit verabschiedet werden, darf im Jahre nicht ein Zwanzigstel des im Artikel 120 vorgesehenen Gesamtstandes überschreiten. Wird dieses Verhältnis wegen höherer Gewalt überschritten, so kann der sich hieraus ergebende Abgang nicht durch Neuanwerbungen gedeckt werden.

Kapitel IV.
Militärische Schulen, Unterrichtsanstalten, Gesellschaften und Vereine.
Artikel 127.

Die Zahl der Schüler, die zum Lehrgang der Militärschulen zugelassen werden, muß genau den Abgängen in den Offizierskorps entsprechen. Die Schüler und die Kaders zählen bei den in Artikel 120 festgelegten Stärken mit.

Infolgedessen werden alle Militärschulen, die diesem Bedarfe nicht entsprechen, geschlossen.

Artikel 128.

Andere Unterrichtsanstalten als die im Artikel 127 gedachten, ebenso alle sportlichen oder sonstigen Vereine dürfen sich nicht mit irgend einer militärischen Frage beschäftigen.

Kapitel V.
Bewaffnung, Munition, Material und Befestigungen.
Artikel 129.

Nach Ablauf dreier Monate, gerechnet vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an, darf die Bewaffnung des österreichischen Heeres, die in der Übersicht V dieses Abschnittes für 1000 Mann festgesetzten Ziffern nicht überschreiten.

Die Überschüsse über die Stände werden lediglich zu etwa notwendigen Ersätzen dienen.

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1063. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1063.jpg&oldid=- (Version vom 5.3.2023)