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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

Artikel 123.

Die Zahl der Gendarmen, Zollwächter, Forstwächter, Orts- oder Gemeindepolizisten oder anderen ähnlichen Angestellten darf nicht die Zahl jener überschreiten, die 1913 einen gleichartigen Dienst versahen und die gegenwärtig in den Gebietsgrenzen Österreichs, wie sie durch den gegenwärtigen Vertrag bestimmt sind, dienen.

Die Zahl dieser Angestellten darf künftighin nur entsprechend der Bevölkerungszunahme in den Orten oder Gemeinden, die sie verwenden, vermehrt werden.

Diese Beamten und Angestellten sowie jene des Eisenbahndienstes dürfen nicht zur Teilnahme an irgendeiner militärischen Übung zusammengezogen werden.

Artikel 124.

Jede Truppenformation, die nicht in den diesem Abschnitt beigefügten Übersichten vorgesehen ist, ist verboten. Jene, die über die gestattete Präsenzstärke von 30.000 Mann hinaus vorhanden wären, werden innerhalb der im Artikel 118 vorgesehenen Frist aufgelöst.

Kapitel III.
Heeresergänzung und militärische Ausbildung.
Artikel 125.

Alle Offiziere müssen Berufsoffiziere sein. Die gegenwärtig dienenden Offiziere, die im Heere verbleiben, müssen sich verpflichten, wenigstens bis zum Alter von 40 Jahren zu dienen. Die jetzt dienenden Offiziere, die sich für den Dienst im neuen Heere nicht verpflichten, werden von jeder militärischen Dienstpflicht befreit; sie dürfen nicht an irgendeiner theoretischen oder praktischen militärischen Übung teilnehmen.

Die Offiziere, die neu ernannt werden, müssen sich verpflichten, wenigstens 20 Jahre hintereinander effektiv zu dienen.

Der Satz an Offizieren, die aus irgendeinem Grunde vor Ablauf ihrer Dienstverpflichtung aus dem Dienste ausscheiden, darf im Jahre nicht ein Zwanzigstel des im Artikel 120 vorgesehenen Gesamtstandes der Offiziere überschreiten. Wird dieses Verhältnis wegen höherer Gewalt überschritten, so kann der sich hieraus in den Kadern ergebende Abgang nicht durch Neuernennungen gedeckt werden.

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1062. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1062.jpg&oldid=- (Version vom 25.2.2023)