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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

Kapitel II.
Stärke und Einteilung des österreichischen Heeres.
Artikel 120.

Die Gesamtstärke der Streitkräfte des österreichischen Heeres darf 30.000 Mann, einschließlich der Offiziere und der Depottruppen (troupes des dépôts), nicht überschreiten.

Die das österreichische Heer bildenden Formationen werden nach dem Belieben Österreichs, jedoch unter den folgenden Einschränkungen festzusetzen sein:

1. Daß die Stände der gebildeten Einheiten sich unbedingt zwischen den in Übersicht IV dieses Abschnittes enthaltenen Höchst- und Mindestziffern halten werden;

2. daß das Verhältnis der Offiziere, einschließlich des Personals der Stäbe und Spezialdienste, ein Zwanzigstel des Gesamtpräsenzstandes, jener der Unteroffiziere ein Fünfzehntel des Gesamtpräsenzstandes nicht überschreiten wird;

3. daß die Zahl der Maschinengewehre, Kanonen und Haubitzen nicht die in Übersicht V dieses Abschnittes für 1000 Mann des Gesamtpräsenzstandes festgesetzte überschreiten wird.

Das österreichische Heer darf nur zur Erhaltung der Ordnung innerhalb des österreichischen Gebietes und zum Grenzschutz verwendet werden.

Artikel 121.

Die Höchststände der Stäbe und aller Formationen, die in Österreich aufgestellt werden dürfen, sind in den diesem Abschnitte angeschlossenen Übersichten gegeben. Diese Zahlen müssen nicht genau eingehalten, dürfen aber nicht überschritten werden.

Jede andere, die Truppenführung oder die Kriegsvorbereitung betreffende Organisation ist verboten.

Artikel 122.

Alle Mobilisierungsmaßnahmen oder auf die Mobilisierung bezughabenden Maßnahmen sind verboten.

Die Formationen, Verwaltungsdienste und Stäbe dürfen keinesfalls Ergänzungskader haben.

Vorbereitungsmaßnahmen für die Aufbringung von Tieren oder anderen militärischen Transportmitteln sind untersagt.

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1061. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1061.jpg&oldid=- (Version vom 25.2.2023)