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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

Schutze der Interessen der nationalen, sprachlichen und religiösen Minderheiten im serbisch-kroatisch-slowenischen Staate für notwendig erachten und genehmigt damit diese Bestimmungen.

Auch ist der serbisch-kroatisch-slowenische Staat damit einverstanden, daß die alliierten und assoziierten Hauptmächte in einen mit ihm zu schließenden Vertrag die Bestimmungen aufnehmen, die sie zur Sicherung der freien Durchfuhr und einer gerechten Regelung des Handelsverkehrs der anderen Völker für notwendig erachten.

Artikel 52.

Umfang und Art der finanziellen Lasten des ehemaligen Kaisertums Österreich, die der serbisch-kroatisch-slowenische Staat mit Rücksicht auf das unter seine Staatsgewalt gestellte Gebiet zu übernehmen hat, werden nach Artikel 203, IX. Teil (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages festgesetzt.

Alle nicht durch den gegenwärtigen Vertrag geregelten Fragen, die sich aus der Abtretung des bezeichneten Gebietes ergeben, werden in späteren Übereinkommen geregelt.

Abschnitt III.
Tschecho-slowakischer Staat.
Artikel 53.

Österreich erkennt, wie es bereits die alliierten und assoziierten Mächte getan haben, die vollständige Unabhängigkeit der Tschecho-Slowakei an, die das autonome Gebiet der Ruthenen südlich der Karpathen mit einbegreift.

Artikel 54.

Österreich verzichtet für sein Teil zugunsten der Tschecho-Slowakei auf alle Rechte und Ansprüche auf die Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, die jenseits der Grenzen Österreichs, wie sie in Artikel 27 des II. Teiles (Österreichs Grenzen) festgesetzt sind, liegen und gemäß dem gegenwärtigen Vertrag als Teile der Tschecho-Slowakei anerkannt sind.

Artikel 55.

Ein Ausschuß von sieben Mitgliedern, von denen fünf durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte, eines durch die Tschecho-Slowakei und eines von Österreich ernannt werden, tritt binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages zusammen, um den Verlauf der im Artikel 27 (6), II. Teil (Österreichs Grenzen) des gegenwärtigen Vertrages beschriebenen Grenzlinie an Ort und Stelle festzulegen.

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1043. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1043.jpg&oldid=- (Version vom 24.2.2023)