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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

dann nach Osten bis zu ihrem Zusammenfluß mit der Gurk:

der Lauf der Glan abwärts;

von dort nach Nordosten bis zum Schnittpunkte der Nordgrenze des Gebietes von Klagenfurt mit der Gurk:

der Lauf der Gurk.

Das Gebiet von Klagenfurt wird der Aufsicht eines Ausschusses unterworfen, welcher beauftragt ist, dortselbst die Volksabstimmung vorzubereiten und eine unparteiische Verwaltung sicherzustellen. Dieser Ausschuß setzt sich folgendermaßen zusammen: vier Mitglieder werden von den Vereinigten Staaten, Großbritannien, Frankreich und Italien, je ein Mitglied von Österreich und dem serbisch-kroatisch-slowenischen Staate ernannt. Das österreichische Mitglied nimmt an den Beratungen des Ausschusses nur teil, wenn sie die zweite Zone betreffen; das serbisch-kroatisch-slowenische Mitglied nimmt nur dann daran teil, wenn sie die erste Zone betreffen. Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Die zweite Zone wird von den österreichischen Truppen besetzt und nach den allgemeinen Bestimmungen der österreichischen Gesetzgebung verwaltet.

Die erste Zone wird von den Truppen des serbisch-kroatisch-slowenischen Staates besetzt und nach den allgemeinen Bestimmungen der Gesetzgebung dieses Staates verwaltet.

In beiden Zonen sind sowohl die österreichischen wie die serbisch-kroatisch-slowenischen Truppen auf den Stand herabzusetzen, den der Ausschuß für notwendig erachtet, um die Ordnung aufrecht zu erhalten; sie sichern die Durchführung ihrer Aufgabe unter Aufsicht des genannten Ausschusses. Diese Truppen sind so schnell als nur möglich durch Polizeikräfte, welche an Ort und Stelle ausgehoben werden, zu ersetzen.

Der Ausschuß wird beauftragt, die Abstimmung zu veranstalten und alle Maßnahmen zu treffen, die er zur Sicherung einer freien, unbeeinflußten und geheimen Stimmenabgabe für notwendig erachtet.

In der ersten Zone wird die Volksabstimmung innerhalb dreier Monate nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages und zu einem vom Ausschuß festgesetzten Zeitpunkt stattfinden.

Fällt die Abstimmung zugunsten des serbisch-kroatisch-slowenischen Staates aus, so wird in der zweiten Zone eine Volksabstimmung – innerhalb von drei Wochen nach Kundmachung des Ergebnisses der Volksabstimmung in der ersten Zone und zu einem vom Ausschusse festgesetzten Zeitpunkt – stattfinden.

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1041. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1041.jpg&oldid=- (Version vom 5.3.2023)