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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

Artikel 37.

In Abänderung des Artikels 269 des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) genießen diejenigen Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz in den an Italien überwiesenen Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie haben und sich während des Krieges außerhalb der Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie aufhielten oder in Gefangenschaft, interniert oder evakuiert waren, in vollem Maße die in den Artikeln 252 und 253 des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) vorgesehenen Rechte.

Artikel 38.

Ein besonderes Abkommen setzt die Bedingungen der Rückerstattung – in österreichischer Währung – der außerordentlichen Kriegsausgaben fest, die von den an Italien überwiesenen Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder von öffentlichen Körperschaften der genannten Gebiete für Rechnung der genannten Monarchie und gemäß deren Gesetzgebung im Verlaufe des Krieges vorgestreckt worden sind, wie: Unterhaltsbeiträge für die Familien der Mobilisierten, Requisitionen, Truppenbequartierungen, Hilfeleistungen für Evakuierte.

Bei Festsetzung obiger Summen wird zugunsten Österreichs derjenige Anteil in Anrechnung gebracht, den die genannten Gebiete gegenüber Österreich-Ungarn nach Maßgabe des Verhältnisses ihrer Einkünfte im Jahre 1913 zu den Einkünften der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie beizutragen gehabt hätten.

Artikel 39.

Der italienische Staat zieht die Steuern, Gebühren und Abgaben aller Art, die in den an Italien überwiesenen Gebieten fällig und am 3. November 1918 noch nicht eingehoben waren, für eigene Rechnung ein.

Artikel 40.

Italien hat aus dem Titel der Besitznahme des „Palazzo Venezia“ in Rom keinerlei Zahlung zu leisten.

Artikel 41.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 208 des IX. Teiles (Finanzielle Bestimmungen) bezüglich des Erwerbes und der Bezahlung des Staatsbesitzes und des Staatseigentums, tritt die italienische Regierung in alle Rechte des österreichischen Staates auf allen von einer Eisenbahnverwaltung geleiteten, derzeit in Betrieb oder Bau befindlichen Eisenbahnlinien in den an Italien überwiesenen Gebieten ein.

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1036. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1036.jpg&oldid=- (Version vom 24.2.2023)