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maßen zu gebrauchen, gegeben worden. Nehml. wann bey Oeffnung eines Grabs der Staab oder Maas auf die vorhero hineingekommen Truhen oben zum Haupt aufgesezet wird, und der Nro 1. am Staab oben dem Maasen gleich stehet, hat der Steinschreiber die 2 Pfund oder 15 Kr. von der Truhen, so hineingelegt wird, zu erfordern, stehet aber Nro 2. oben dem Waasen gleich, So müssen Selbigem die 4 Pf. Novj oder 30 Kr. von einem Einfach- und gedoppelten ausgemauerten Grab, als die nicht pfändig wer, den, jedes mal 30 Kr. bezahlt werden, So aber der Nr. 3. oben dem Waasen gleich kommt, soll das Grab, welches so seicht, verschlagen seyn, keine Leich mehr hineingelegt werden, und bis zur Wiederraumung zu und verschlossen bleiben.

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Ist also aus obig wahrhafft erzehlten, und sowohl Schrifft- als Mündl. von alten glaubwürdigen Personen zu erweisen habenden Umbständen clar und deutlich zu ersehen, daß solche 2. oder. 4. Pfund Novj Aichgeld, darzu auch die Steinschreibere in ihren Pflichten angewiesen werden, keine von ihnen selbst eingeführte Neuerung, weniger wie denenselben von einig Mißgünstigen Personen unerweißlich will angeschmitzet werden, eine Pfandung der Todten, sondern schon von vielen Jahren her, wie vorige Steinschreiber im fall Bedürffens attestiren können, denenselben Oberherrl. zuerkannt worden, und üblich gewesen, indeme sonsten die Steinschreibere außer denen 21 Krzrn, so sie von einer Leich haben, wann