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anschaffen, und die eingesenkte Cörper durch die Todtengraber überstreuen lassen müssen, für welche Bemühung ersagten Steinschreibern, nach proportion ermeldten Cörpers, 2. oder 4 Pf. Novj jedesmals bezahlt worden, Sie Steinschreibere auch dardurch den Nahmen Stirzelmeister, wie solcher in der Todtengräber jährlich abzulegen habenden Pflicht befindl. bekommen haben.

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Weiln aber nachgehends Ein HochEdler und Hochweiser Rath, Einer Löbl. Burgerschafft ihre Verstorbene in Truhen beerdigen zu lassen, hochgeneigt bewilliget, (gestallten ausser denen Kindbetterinnen und Wassersüchtigen Personen hiebevor Niemanden Truhen erlaubt gewesen, und da ja vornehmen Personen solches zugelassen worden, jedesmals vor eine große Leich Truhen 10 fl. für ein Kinder Trühlein aber 5 fl. bezahlt, und zur Anzeig beschehener Bezahlung, bey jeglicher Begebenheit ein Mößen Zeichen producirt werden müssen) sind von HochEdelgeb. Rath. denen Steinschreibern, indeme bey Abschaffung des Kalks an ihren wenigen und darzu Jährl. ungewisen Einkünfften Ihnen mehr als die Helffte weggefallen wäre, Sie auch ferner in ihrer Amthierung als Ehrl. Beamte bestehen, und aller Untreu sich enthalten möchten, obbemeldte 2. oder 4. Pfund Novj, besag eines in dem Hochlöblichen Kirchenamt befindlichen Verlasses wiederum zuerkannt, Ihnen auch Ein Staab oder Maas aus dem löbl. Almosenamt, mit desselben Signet, und Nris 1. 2. 3. bezeichnet, darnach die Gräber abgeaichet werden müssen, folgender