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die Toden-Särg und Truhen betreffend.

Edler, Ehrenvester, Fürsichtiger, Hoch- und Wohlweiser, Großgünstiger gebietender Herr,

Euer E. E. und Herrl. haben dem jüngsthin erlassenen Rathsverlaß, wegen Abstellung des Geldes, so im längstverwichenen 1632ten Jahr auf die Toden Särg und Truhen ge[…]et[WS 1] worden, benebenst dem Mahlen, Sa[…]hen[WS 2], und andern Zirrath derselben, uns beeden Steinschreibern, St. Johannis und Rochius Kirchhof, umb unsern Bericht, wie es zuvor ehe einiger Werth darauf gesetzet worden, gebräuchlich gewest, zustellen lassen, zeigen derowegen hierauf E. E. und Herrlichk. so viel uns wissend kürzlich in Unterthänigkeit an, daß nemlich den Kindesbetterinnen, Wassersüchtigen und andern Leuthen so an fliesenden Krankheiten oder grosen Leibes-Schäden mit Tod abgangen, so wolen auch denen Personen so durch die Barbirer im Tod geschnitten worden sind, die Toden-Truhen und Särg zuläßig geweßt, und wem es E. E. und Herrl. ferner verstatten und zulassen wollen, Was aber das Mahlen, Schreiben und andere Zierrath der Toden Särg und Truhen anlanget, ist vor diesem nit im Gebrauch gewest, sondern die Toden-Truhen nur mit einem Weißen oder rothen Creutz auf dem Teckeln bezeichnet gewesen, Auß diesem wie kürzlich erzehlt, haben E. E. und Herrlk. zusehen, wie es mit den Toden Särgen und

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage unleserlich
  2. Vorlage unleserlich