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Es haben also meine H. H. Capitulares nicht allein für sich solches zu befolgen, sondern auch jedes Orts Schulbedienten und Kirchner, (wo solche à part sind,) anzuweisen, ihre ordentliche Einkünfte cum die et consule, loco et nomine zu verfassen, Denenselben zu behändigen und durch Dieselben einschicken zu lassen, wozu mehr nicht, denn 8, höchstens 14. Tage Zeit hiemit bestimmet werden, weil die Sache sehr pressirt wird.
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Was aber die Substantial- und gewissen Einkünfte selbst betrifft; so werden darunter (wie ein jeder selbst begreifen wird) nicht nur die Substantialbesoldungen an Geld verstanden, sie mögen nun von der Herrschaft, oder aus den piis corporibus oder sonst woher verabfolget werden, sondern auch alle Erbzinsen, Umgeldsfreyheiten, todt und lebendiger Zehnden, Gülten, der Ertrag der Felder und Wiesen, Weselsteuer, Brennholz, Lehengelder, Fastnachts- Rauch- und Herbsthüner und dergl. in Summa alles dasjenige, was nicht proprie zu reden accidenzen oder jura stolae sind. Alles dieses hat ein jeder, nach seinem Dienstertrag fideliter und ohne einigen Hinterhalt anzuzeigen und nicht zurückzulassen. Es könnten noch betrübtere Zeiten kommen, und Leute, die alles aufs genaueste ausgrübeln, sich eine Freude machen, denen Geistlichen auch den Bissen Brods zu entziehen, den sie nicht angezeigt hätten. So viel aber die Spezification aller jährlichen gewissen Einkünfte selbst betrifft; so gibt das Consistorial-Rescript an und für sich an die Hand, daß alles und jedes nach dem Mittelpreis und Werth angeschlagen werden soll. Und damit ich meinen Herren Capitularen einen desto deutlichern Fingerzeig geben und mich nicht verdächtig machen möge, mit Fleiß etwas übersehen zu haben; so melde überdieß noch, daß ich und meine Collegen, dann die Schulbedienten und Kirchner