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Zu einem in der Hauptsache gleichen Befehle hatte der im Jahre 1753. erfolgte und bereits S. 120. des II. Bandes Ihres Journals erwähnte unglückliche Schloßbrand zu Bayreut die Gelegenheit gegeben, wobey eine Kopfsteuer nach der Proportion der Diensterträge die Absicht war. Das Consistorialrescript, durch welches die Superintendenten des Fürstenthum Bayreut hievon benachrichtigt wurden, war folgenden Inhalts:


 Unsere freundliche Dienste zuvor,
 Wohlwürdig und hochgelehrter,
besonders lieber Herr und Freund!

Es ist demselben ohnehin bekannt, welcher Gestalt Unsers gnädigsten Fürsten und Herrn allhiesig hochfürstl. Residenzschloß durch die in der Nacht vom 26 zum 27sten des vor. Mon. entstandne unglückliche Feuersbrunst bis auf den kleinern gegen die Stadt stehenden Flügel gänzlich in die Asche gelegt worden, und Wir zweifeln nicht, es werde demselben diese Ihro Hochfürstl. Durchl. betroffene schwere Fatalität und erlittener grosser Verlust, gleich uns, nach obliegender unterthänigster Treue und Devotion empfindlich gerührt haben. Nun haben höchstgedachte Ihro Hochfürstl. Durchl. sub dato 8ten curr. immediate gnädigst anhero zu rescribiren geruhet, daß, so groß auch dieses, Höchstdieselbe dadurch gleichwohln so sehr nicht betroffen, als daß die unumgänglich nöthig schleunige Wiedererbauung dieser Ihro ordentl. Residenz einen starken