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unverhalten wollen, dessen die untergebenen Kirchen- und Schulbedienten ebenmässig per Circulare zu bedeuten. Sind Demselben etc. Bayreuth den 31. Jan. 1754.

Bey dieser getroffenen Veränderung, welche dem Fürsten zur Ehre gereichet, ist vor allen Dingen die Absicht zu bemerken, 1) „sie soll den getreuen Dienern und Unterthanen die Last des Schloßbaues erleichtern;“ sodann die ausdrückliche fürstliche Erklärung:

2) „die resp. Erhöhung des Ungelds und Entziehung der bisher genossenen Befreyung davon soll nur ein etwelches Surrogat für die Brandkopfsteuer seyn.“

Es fehlte zwar nicht an Männern, die bey dieser Veränderung litten, als welches besonders die fürstlichen Beamten trifft. Denn da diese gar geringe Substantialbesoldungen genießen; so mußte mancher, der vorher 10–15 fl. Kopfsteuer zu bezahlen hatte, nun jährlich 20, 30, ja wohl 40 fl. Bier- und Weinungeld erlegen. Wenn also gleich derjenige Theil der fürstlichen Dienerschaft, welcher mehr Substantialbesoldungen, als Accidenzen bezieht, durch die Abänderung erleichtert wurde; so wurde der andere dafür desto empfindlicher beschweret. Bey einem großen Theil derselben betrug Kopfsteuer und Bierungeld eine gleiche