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M. Friedrich nicht den geringsten Anstand. Sein Cabinet war daher schon im April im Stande, das Weitere zu reguliren und an das Consistorium folgendes zu rescribiren:


Friedrich t. t.
Liebe Getreue! Es gehet uns gar nahe, daß Wir zu einer wirklichen Capitation fürschreiten und Unsre getreuen Räthe eines Consistorii, dann Superintendenten, Pfarrer und übrige Schul- und Kirchenbediente zu dieser allgemeinen Anlage mit beyziehen lassen sollen. Nachdem Wir aber durch den Uns betroffenen betrübten Brandschaden in diese Nothwendigkeit gesetzet worden; Als zweifeln Wir nicht, es werde ein jeder seine in anschlüssiger Capitations-Anlage angesetzte Quotam willigst beytragen. Ihr habt daher euch hienach in Unterthänigkeit zu achten, und den bey einer jeden Superintendur anfallenden Capitations-Betrag durch den Superintendenten quartaliter einbringen, dann an den General-Einnehmer N. gegen dessen Quittung mit Belegung einer accuraten Designation und doppelter Sortenzettel bezahlen und medio Maji a. c. den zu Ende abgewichenen Monats allbereits verfallenen ersten Termin abstossen zu lassen, auch niemand hierunter einiges Saumsal zu gestatten, gestalten Wir ausserdem ein solches von euch zu erfordern gemeynet sind etc. Wohingegen Wir hiedurch die gnädigste Zusicherung ertheilen, daß Wir diese Capitation baldmöglichst hinwiederum aufheben und eines jeden bezeigende Bereitwilligkeit und Devotion bey aller Gelegenheit mit Fürstl. Huld und Gnade erkennen, wie Wir denn auch wegen der bey den Patronat-Pfarrern noch besonders zu reguliren seyenden Capitation hienächsten anderweite