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a) keinem Bewaffneten, so wenig in Corps, als einzeln der Durchzug zu gestatten, sondern sie sind zu entwafnen, und der Betrag ihrer Waffen ihnen nach dem Schätzungspreise zu ersetzen.
b) Unbewaffneten aber der Durchzug nur in kleinen nicht über 10 Mann steigenden, abgetheilten, und zu escortirenden Haufen zu erlauben

 7) die Stände verbinden sich zum wechselseitigen Beystand in Absicht der Aufrechthaltung dieser Grundsätze, so wie zur freundschaftlichen Benachrichtigung aller in deren Gemäsheit in der Folge geschehenden Schritte, und zutreffenden Maasregeln, zu welchem Behuf sie auch den gesellschaftlichen Zusammenhang auf den Kreisversammlungen, so wie ausser demselben die Amtshandlungen des hohen Kreis-Ausschreibamts zweckmäßig benutzen, und übrigens auch in dieser Vorkommenheit die allgemeinen Kreis-Polizey-Anstalten anwendbar und wirksam machen werden, wodurch vorhero schon für den Zweck der öffentlichen Ruhe und Sicherheit vollkommen gesorgt worden ist.

 Nürnberg den 3 März 1792.


b.

 In Gemäßheit des vorhergegangenen Kreisschlusses vom 3ten März dieses Jahrs nach denen in Ansehung der französischen Auswanderer in die Fränkischen Kreis-Lande, überhaupt festgesetzten Grundregeln, nach welchen solche unter bestimmten Modifikationen aufzunehmen, oder nicht aufzunehmen, dann, mit welcher Vorsicht ihnen der Durchzug