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Rechnung innerhalb des Fränkischen Kreises zu dulten.

 5) Vermög des durch die eigenthümliche Lage und Verhältnisse der Fränkischen Kreis-Lande modificirten Geistes der gemeinsamen Erhaltung öffentlicher Sicherheit verbinden sie sich da, wo diesen Emigranten die Rechte der Gastfreyheit zugestanden werden

a) deren Betragen einer besondern sorgfältigen Beobachtung zu unterwerfen, und darauf zu sehen, daß sie sich durchgängig ruhig, stille, und überhaupt den Gesetzen des Lands und Orts ihres Aufenthalts gemäß betragen müssen,
b) eben deswegen ihnen den Aufenthalt in geschlossenen Städten anzuweisen,
c) überhaupt nirgends große, mit den Aufenthalts-Orten und den Kräften der daselbst vorhandenen ordentlichen Polizey-Anstalten unverhältnißmäßige Hauffen auch nur unbewafnet zu dulten,
d) Personen unbekannter Herkunft, oder bey denen auch sonst Verdacht jetziger oder künftiger Gefahr für die öffentliche Sicherheit entstehen kann, nicht ohne gehörige Beglaubigung oder Cautions-Stellung aufzunehmen, sondern diese von den Gränzen des Kreises entfernt zu halten,

 6) Wenn dergleichen Emigranten sich im Fränkischen Kreise, ohne Absicht sich darin aufzuhalten, nur zum Durchzug einfinden sollten, so ist rücksichtlich der ihnen ermangelnden Eigenschaft einer öffentlichen Macht,