1) Bleibt jedem Stande die Ausübung der Gesetze der Menschlichkeit und Gastfreundschaft gegen jene Emigranten in der Eigenschaft bloser unschädlicher Fremden und Reisenden als eine Sache überlassen, die das Kreisgesellschaftliche Verband nicht betreffen, und worinnen also auch jeder Stand nach eigenem Gutbefinden handeln kann.
2) Verbinden sich die Stände nach dem ruhmvollsten Beyspiel der von Sr. Königl. Majest. in Preußen, als dermaligen allerhöchsten Mitstand dem Kreis geschehenen Erklärung jede Aufnahme gemeinsam zu hindern, die jenen Gesetzen, und der dabey vorausgesetzten Eigenschafft widerstrebt, oder selbige überschreitet, und also für die öffentliche Sicherheit des Kreises gefährlich werden könnte.
Sie verbinden sich zu dem Ende
3) keine Bewaffnung, Waffenübung, Versammlung in Corps, Waffen, Montirung oder sonstige Kriegs-Rüstungen, oder Naturalien- und Pferde-Aufkauf, und überhaupt keinerley Unternehmung zu gestatten, die die Existenz einer öffentlichen Macht bezeichnet, oder eine empfindliche Absicht, gegen wen es seye, verrathen, oder künftig zu irgend einer militärischen Operation führen, oder benutzt werden könnte.
Sie verbinden sich noch ferner
4) noch weit weniger irgend eine ohnehin der Vorschrift der Reichs-Grundgesetze zuwider laufende Werbung einheimischer oder fremder unter irgend einem Namen, oder auf was immer für
Anonym: Schlüsse des Fränkischen Kreises die Aufnahme der Französischen Emigranten betreffend in: Journal von und für Franken, Band 4. Raw, Nürnberg 1792, Seite 369. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Schl%C3%BCsse_des_Fr%C3%A4nkischen_Kreises_die_Aufnahme_der_Franz%C3%B6sischen_Emigranten_betreffend.pdf/2&oldid=- (Version vom 13.9.2022)