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Uberhoff gen Franckefurt, da hait unser Uberhoff gewist mit rechtem Ortell – . Da auch in den alten Gerichts-Verhandlungen unseres Wißbads öfters der dryn Geziten (dreyen Zeiten) und der ungeboten Ding oder Dingtage gedacht wird, so dienet zur Nachricht, daß vormals die Gerichts-Schöffen in Wißbaden drey bestimmte Tage im Jahr gehabt, an welchen sie ungeboten oder unangesagt sind zu Gerichte gegangen, 1, den Montag nach dem achzehensten Tage, (vermuthlich von dem Anfang des Jahres gerechnet, siehe des Gudenus Cod. Dipl. T. II. p. 438) 2, den Montag nach Ostern, 3, den Montag nach Johannis Tag. Diese drey Gerichts-Täge hiesse man die drey Zeiten, oder die ungebotene Dingtäge. Denn das Wort Ding heisset in der alt-Teutschen Sprache so viel als Gericht oder Gerichts-Tag. Und die Gerichts-Täge, welche gebotten, oder durch den Bödel (Büttel) den Gerichts-Schöffen, so oft als der Schultheiß nöthig fand, angesaget wurden, hieß man Bodding, oder, wie man heut zu Tage redet, das Gerichts-Gebott, das ist so viel als ein gebottener oder besonders angesagter Gerichts-Tag. Diejenige Gerichts-Täge aber, welche ungebotten oder unangesaget von sich selber auf die bestimmte Zeiten fällig und gewöhnlich waren, hieß man Unbodding oder ungebotene Ding oder Ding-Tage. Und solcher ungebottenen Ding-Täge waren, wie gesagt, vormals in

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Gottfried Anton Schenck: Geschicht-Beschreibung der Stadt Wißbaden. Franckfurt am Mayn: Johann Benjamin Andreä, 1758, Seite 222. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Schenck_Wiesbaden_222.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)