Seite:Schenck Wiesbaden 216.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Nassau gekommen, sich immerzu, was die Haupt-Sache anbelanget, gleich gewesen, und hat vornemlich darin bestanden, und bestehet noch darin, daß der hohe Landes- und Stadt-Herr diese Stadt durch seine nachgesetzte Amt-Leute (welche zu Zeiten: Ober-Amtmänner, zu Zeiten Amtmänner, zu Zeiten auch: Amts-Verweser geheissen) und deren Beysitzer regieren, und die höhere Gerichts-Fälle und Rechts-Angelegenheiten derselben an den gesetzten Amts-Tägen abthun; die Consistorial- oder geistliche Sachen aber (welche vor Einführung der Evangelischen Religion in Wißbaden bloß allein von geistlichen Personen verwaltet worden) durch ein aus geist- und weltlichen Richtern bestehendes Convent, davon auch das nachgesetzte Kirchen-Presbyterium abhanget, beurtheilen; die jeweilige Kriegs-Vorfallenheiten aber durch einen Land-Commissarium, (vormahls der Amts-Bereiter genannt) welcher einen Land-Bereiter zu seinen Diensten hat, besorgen; auch die Wald-Angelegenheiten durch die Forst-Beamte in Ordnung halten; und so denn die Ihme von der Stadt zukommende Steuern und Gefälle durch seine Renth-Bediente einnehmen lässet. Dabey aber die Stadt ihre besondere, durch alte Herrschaftliche Vergünstigungen erhaltene, Privilegien und Freyheiten immerzu geniesset. Und diese bestehen hauptsächlich darin, daß sie 1, ihren eigenen Stadt-Rath oder Schöffen-Gerichte

Empfohlene Zitierweise:
Gottfried Anton Schenck: Geschicht-Beschreibung der Stadt Wißbaden. Franckfurt am Mayn: Johann Benjamin Andreä, 1758, Seite 216. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Schenck_Wiesbaden_216.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)