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viel Weg geändert; so ist doch solche Hanseatische Gesellschafft darumb nicht gantz zergangen; sondern es halten sich noch vnterschiedliche Stätte zusammen / vnd gebrauchen sich der Lübecker Sigill / zu ihren Brieffen / die Sie / im Nahmen der gantzen Gesellschafft / abgehen lassen. So haben auch die Lübecker / im Nahmen der andern Stätte / einen Advocaten am Cammer-Gericht zu Speyer; vnd hält sich Ihr / der Stätte / Syndicus, mehrertheils zu Lübeck auff; wiewol D. Domannus, der Anno 1618. ins Graffenhag gestorben / zu Rostock gewohnt; welcher auß der Stätte gemeiner Cassa (so / neben ihren Privilegien / wie auch oben angedeutet / vnd besten Sachen / zu Lübeck ist /) jährlich / zur Bestallung / achthundert Reichsthaler / ohne die Accidentien / so fast die Bestallung übertroffen / gehabt hat. Wer ein mehrers hievon zu wissen begehrt / der lese die Autores, so in dem 1. vnd 2. Theil deß Teutschen Raißbuchs / p. 133. seqq. vnd p. 77. seq. angezogen worden; item Chytraeum lib. 23. Sax. p. 608. seqq. Sebast. Schröter / in histor. totius Terrar. Orbis descript. tom. 1. lib. 1. p. 170. seqq. vnd Hermann. Conringium, de Urbibus Germanicis, th. 95. et seqq. insonderheit aber den obgemelten Werdenhagen / in seinem Lateinischen grossen Werck / von den Hansee-Stätten / welches Anno 1642. vermehrter / in fol. zu Franckfurt am Mayn / mit vielen Landtafeln / Conterfeten / vnd Abbildungen der Stätte / wiederumb ist getruckt worden. Der gelehrte Edelmann / Herr Caspar Lerch von Dürmstein etc. schreibet de Ordine Equestri German. in fundam. 2. Summar. 124. von den Hansee Stätten / also: Sie werden zu Reichs- vnd Crayßtägen nicht beschrieben / haben auch darbey keine Session; seyn weniger in der Reichs-Matricul begriffen; sondern haben vnter sich (wie der Reichs Adel) sonderbare Matricul / Conventus, Rathschläge / foedera, ewige Verbündnuß / vnd auxilia mutua. Sie contribuiren zum Reich / noch der Röm. Keyserl. Majestät / auch zur Cammergerichts Vnteraltung / nichts; sondern müssen vorderst absonderlich von Ihrer Majestät / per Commissarios in subsdium liberum, zu den hohen deß Teutschen Reichs Nöthen / ersucht werden. Seynd das H. Reich gleichwol / vnd der Röm. Keyserl. Majestät Hocheit / zu gemeinen Kriegs- vnd Friedenszeiten / jure et more Gentium Germanarum Antiquissimarum, zu behögen / vnd gleicher benöthigter Hülff sich zu getrösten / schuldig / vnd befugt. Mögen Bündnuß / mit Benachbarten / zu Wasser / vnd Land / machen / zu ihrer / vnd deß Reichs / Ruhe / vnd Wolstand; wie auch Ihre Gesandten zu Keyserl. Majestät / vnd auffs Reichs Conventen / abordnen / die werden gleich Andern gehört / vnd remediert. Biß hieher gemeldter Herr Lerch.


Lunden /

Ein Stättlein in Ditmarschen / fast am Eyderstrom gelegen / so zum Wappen hat / einen halben Adeler zur rechten / vnd eine hangende Röste zur lincken Hand; wie Andreas Angelus, in seiner Holsteinischen Stätt-Chronick / cap. 30. berichtet.


Luttershausen /

Ein Paß / anderthalbe Meilen von Hamburg gelegen / den der General Tilly Anno 1627. erobert hat; wie der Newe Meteranus, vnd eine Franckfurtische Relation / berichten.

Empfohlene Zitierweise:
Matthäus Merian: Topographia Saxoniae Inferioris. Frankfurt am Mayn: Frankfurter Kunstverein, 1853, Seite 165. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Saxoniae_Inferioris_(Merian)_165.jpg&oldid=- (Version vom 13.1.2023)