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Hauß Holstein / dem Rath der Statt Hamburg / etliche Stücke Wildprät überschicket werden / kan darauß auch keine Vnderthänigkeit erfolgen. An jetzo zugeschweige / daß Hamburg andern benachbarten Stätten dergleichen Praesenten thut / vnd hinwider empfängt. So ist nicht allein mit vielen alten / annoch verhandenen Hamburgischen Insigeln; sondern auch mit denen so von vndencklichen Jahren / vnnd annoch täglich gebraucht werden / zu beweisen / daß das Holsternische Nesselenblat darinnen gar nicht befindlich. Vnd seind etliche der Meynung / daß es kein Nesselblat / sondern ein Rautenblat / so das alte Sächsische Wappen gewesen / vnnd daß vom Käyser Carolo M. die drey Nägel deß Creutzes Christi / zum Zeichen der Hamburger Bekehrung zum Christenthumb / der Statt gegeben worden; wiewol Nicolaus Helduaderus, in Sylva Chronol. Circuli Baltic. pag. 29. hievon eine andere Meynung hat.Es bezeuget die Notorietät, daß Hamburg mit den Holsteinischen Landtägen gantz nichts zu schaffen habe. Sie hat aber auch den Reichs-Stättischen Standt nicht / sondern vielmehr den Frey-Stättischen (wie derselbe in deß ReichsAbschied de Anno 1542.44. vnnd 48. etc. beschrieben worden) begehrt. Ist ihr aber die Exemption, vnd Freyheit / per sententiam Imperialis Camerae, An. 1618. ab: vnd sie für eine ReichsStatt erkandt worden: Wie dann Ihre Käys. Mayt. Anno 1641. bey währendem Reichstage zu Regenspurg / auß eigner Bewegung / decretirt, das Hamburg Session, vnd votum; dabey haben solte: Hamburg aber sich dennoch dessen geäussert / vnd gegen Ihr Käys. Mayt. vnnd dem H. Röm. Reich/ allervnderthänigst entschuldigt; so auch bey andern Reichstägen beschehen. Dann sie / die Statt / wie gemeldt / gern gantz frey seyn / vnnd salvis libertatibus, so sie von Römischen Käysern erhalten / sich zu den Fürsten von Holstein / als Schutz- vnd Schirmsverwandten / halten / vnnd dem Römischen Reich nichts zu laisten / schuldig seyn wolte; vnnd deßwegen auch vor der Zeit / die Statuam Rolandinam herunder geworffen. Es hat auch Holstein Revision gebetten vnnd erhalten; vnd beruhet also die Exemptions-Sache noch in Revisorio judicio; wiewol die Statt nichts dabey gethan / oder Revision gesucht, gleichwol sich hernach Anno 1621. zu Steinburg obligirt, pendente revisione, alles in vorigem Stande zu lassen / vnd bey dem Hause Holstein / nämblich dem König vnd seinen Erben; vnnd dann den Hertzogen zu Holstein / Gottorffischer Linien / in devotion zu stehen vnd bleiben / vnd den allerseits regierenden Hertzogen / nächst vorhergehender Assecuration, allezeit die gewöhnliche Huldigung / vnnd Annehmung würcklich zu laisten / vnd zu praestiren. Käyser Ferdinandus II. hat deß Käysers Friderici Primi Privilegium der Statt / daß sie zu ewigen Tagen auff der Elbe / von Hamburg auß / biß in die offene See / mit keinen Zollen belegt werden solle / gegeben / extendirt. Entgegen sollen die von Hamburg schuldig vnd pflichtig seyn / solchen Elbstrom von der Statt Hamburg / biß in die offene See / von allen Meerräubern / auch deß Käysers / vnnd deß Reichs Feinden / vnd widerwärtigen Schiffen / so viel sie vermögen / rein zu behalten / zu schützen / vnd zu defendiren. Wie dann Hamburg vor Jahren / vnd zwar in Anno 1402. auff einmal 70. vnd im selbigen Jahr noch 80. Seeräuber gefänglich einbringen / vnd justificiren lassen. So seind auch Anno 1525. drey vnd sibentzig / vnd Anno 1573. sechs vnd zwantzig Personen; Anno 74. abermals 6. Anno 1581. 23. vnnd für wenig Jahren 3. Personen / vnd Seeräuber allda gerichtet / vnd jhre Köpffe auff dem Graßbrock auff Stecken gesetzet worden. Vom Käyser Friderico III. (al. IV.) ist Hamburg privilegirt, daß niemand den Elbstrom auff- oder ab / weder Weitzen / Korn / Rocken / Gersten / Mehl / noch andere Getreyd / auch weder Wein noch Bier / noch sonst gar keine andere Wahren / für der Statt vorbey führen / sondern solche Wahren allda aufzulegen / oder zu verkauffen / vnd zuverhandlen / schuldig seyn solle. So mag auch Hamburg / vermög zweyer Privilegien / Ihr / von den Käysern Sigismundo, vnnd Friderico, gegeben / neben der silbern /

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Matthäus Merian: Topographia Saxoniae Inferioris. Frankfurt am Mayn: Frankfurter Kunstverein, 1853, Seite 128. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Saxoniae_Inferioris_(Merian)_128.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)