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pub. cap. 7. n. 2. & seqq. außführlich zuersehen.

Die Statt ist zimblich Volckreich an Burgerschafft vnnd Inwohnern / so in gewisse Compagnien vertheilet; es darff absque speciali Dispensatione Senatus, sich keiner dort häuslich niederlassen / noch bürgerliche Nahrung treiben / er habe dann zuvorn das Burgerrecht erhandlet / vnd dem Rath vnd gemeiner Statt zugeschworen; es wird aber kein Frembder zum Burger-Eyd verstattet / er habe dann vorhero mit zween Bürgern äydlich verbürget / daß er seines Handels auffrichtig / zur Auffruhr nicht geneiget / auch niemands eigen seye; Wann aber einer innerhalb Jahr vnd Tage / nach dem er Burger geworden / wegen der Leibeigenschafft nit verfolget vnd außgewonnen wird / praedicto temporis spacio praescribitur libertas, welches privilegium von Carolo Magno Imperat. der Statt Bremen ertheilt / vnd von Friderico I. Imp. Anno 1186. bestättiget worden / vid. Limn. in addit. ad lib. 7. de jur. publ. c. 7. num. 2. Die Burgerschafft nächst dem Rath / Gelehrten vnd Geschlechtern / bestehet in Kauffleuthen / Ampt oder Zunfft-Genossen vnnd Handwercker / die Kauff-Leute haben ihre Gesellschafften vnnd Elterleuthe; die Aempter vnnd Zünffte aber / haben ihre Inspectores auß dem Rath / so Morgensprachs Herren genandt werden / auch daneben ihre Amptsmeistere / die jährlich auß den Amptsbrüdern erwöhlet / vnd dem Rath vnnd dem Ampt zu ihrem Recht vorzustehen eydlich schwören; Die Zünfft vnnd Aempter / haben ihre ZunfftGerechtigkeit / vnd AmptsRollen vom Rath / müssen auch dannhero nebenst andern obliegenden Beschwerden in Nothfällen auß ihrem Mittel nach proportion deß Ambts jederzeit ein gewisse Anzahl Schützen halten / so in Kriegsnöten vnd dergleichen Fällen / in Waaffen seyn / vnd dem Rath zu gemeiner Statt Verthädigung / vor andern dienen müssen.

Wann die Statt eigentlich erbawet / folgents erweitert vnd bebawet worden / davon kan man / pro barbarie superioris Seculi, keine eigentliche Wissenschafft haben / so viel vernimbt man ex Chronicis, daß die Statt Anfangs nit sehr groß gewesen / sondern seind folgends S. Stephani Statt / vnnd in diesem jetzigen seculo, die also genandte newe Statt darzu kommen. Die alte Statt / inmassen auch der Abriß zeiget / ist etwas langlecht an der Weser belegen / so die ins Gemein genandte Newstatt / in semicirculo beschliesset / beede jetzige Theile der Stätt / so durch den Weserstromb vnterschieden / werden durch eine höltzern Brücke conjugiret, daran auffn Weserstrohme / verschiedene Korn- vnnd Walckmühlen liegen / sonderlich wird von Inheimischen vnd Frembden / besehen / das künstliche Wasserrad / dadurch innerhalb 24. Stunden 10000. Tonnen Wasser auß dem Weserfluß / durch Canal vnter der Erden / in vnterschiedene Häusser in der Statt geleitet werden / ausser deme / noch andere Pumpereyen oder Wasserkünsten seyn / so das WeserWasser durch die Statt vertheilen; An Schöpff vnd Ziehbrunnen hats auch genugsamben Vorrath in der Statt / wiewol das Brunnenwasser nicht so süß vnd bequem zum brawen vnnd kochen / als das Weserwasser ist / die Häuser zu Bremen / seind mehrentheils von gebachenen auch Berg- vnnd grawen Steinen / zierlich vnd ansehenlich erbawet / vnd mit Dachziegelen beleget / vnd ist Zuverhütung Brands / angeordnet; daß keine Häusser mit Stroh oder dergleichen anzündenden Sachen / gedecket werden mögen.

Die Gassen seind fein gepflastert / vnnd der Boden fast eben / ohn daß die Thumb-Kirche vnnd nebenstehende Gebäw vnnd Gassen / etwas mehr erhöhet; Die vmbligende Gegend ist auch mehrertheils eben / (ausserhalb einiger sandechter Hügel) Dannhero selbige fast die halbe zeit deß Jars mit Wasser / so sich auß der Weeser vnd andern einfallenden Strömen ergiesset / vberflossen / von dessen Fettigkeit vnd Letten aber die vberflossene Landen gleichsamb getünchet / vnd folgenden Sommer zum Wiesenwachß desto fruchtbarer werden; sonderlich ist ein edles Kleinodt / die bey der Statt belegene Allmand oder Burgerweyde / so der Chronick Bericht nach / von Fraw Emma Luderi

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Matthäus Merian: Topographia Saxoniae Inferioris. Frankfurt am Mayn: Frankfurter Kunstverein, 1853, Seite 59. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Saxoniae_Inferioris_(Merian)_059.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)