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zu ihnen gelassen wird / bevor sie der Wahl einig. Forman ac requisita Electionis hujusmodi laudat M. Stephan. libr. 2. de jurisdictione cap. 2. part. 2. n. 272. Everhard. Spechan. cent. 2. class. 1. qu. 5. n. 9. Es werden auch vom Rath verschiedene Stattämpter vnter der Burgerschafft vertheilet / denen Rathsherren ins gemein zugeordnet seyn / die das gemeine Gut oder aerarium, die Kornhäuser / Zeughauß / Vestungsbaw / Kirchen vnd Hospitalien / vnd was dergleichen mehr gemeiner StattEinkunfften vnnd Verwaltung administriren, vnnd dem Rath jährlich davon Rechnung ablegen. Die Burgermeister vnnd RathsPersonen bleiben Zeit ihres Lebens / bey ihrem Obrigkeitlichen Ehrenstand vnd gemeiner Regierung / nur daß in Causis justitiae, et quae statum Reip. non concernunt, alle halbe Jahr Freytags nach H. Drey König vnd S. Joh. Bapt. die Quartier vmbwechselen / vnd per vices alterniren, dannhero alle halbe Jahr ein Burgermeister denen Consiliis praesidirt.

Causae justitiae tam civiles quàm criminales, fiscales ac consistoriales, werden vor dem Rath / oder das Obergericht ventilieret, erörtert / vnd geurtheylet / kan auch von daselbst gesprochenen Sententiis, an die Käys. Mayt. vnd dero Hochpreißlichen Cammergericht nicht appellieret werden. Es betreffe dann die Sach vber 600. Goldgülden Rheinisch / vnd daß darneben der Appellant zuvor ein Gelübd vnd Eyd gethan / daß er von deß Raths zu Bremen vrtheilen / nicht gefährlich / vnd dem Wiederpart die Gerechtigkeit auffzuhalten appelliret, auch caviret, daß im Fall die appellation am Käys. Cammergericht für frevel vnnd muthwillig erkandt werde / er alsdann dem Rath zu Bremen 50. Goldfl zu Straaff erlegen wolle / vigore Privilegii Caroli V. Caesaris de dat. Brussel 22. Nov. 1554. quòd exhibet Limn. lib. 7. de jur. publ. c. 7. Nächst diesem ist das Käys. Nidergericht / so von Käys. Carolo V. An. 1541. fundirt, daselbst vor dreyen Personen / als einem Rathherrn (so jederzeit aussm mittel deß Raths erwöhlet wird) einem Rechtsgelehrten / vnnd dem jüngsten Rathsherrn deß praesidierenden Quartiers / gehöret vnd geurtheilet werden / CivilSachen / da die Haubtsumm nicht über 200. Gulden in Gold erträget / von welchem Niedergericht an dem Rath oder OberGericht zu appellieren frey stehet; Gleichfalß haben gedachte Herren Verordnete deß Käys. Nieder-Gerichts das Gastgericht / worselbst vor- vnd Nachmittags / de simplici et plano, etiam in ipsis feriis, causae civiles inter cives et extraneos Et extraneos inter se erörtert werden / vid. Limn. in addit. ad lib. 7. de jur. publ. cap. 7. n. 6. Vber diß ist das Cammereygericht / so von vier Raths-Cammerern besetzet / woselbst injurien / Fräfel / vnd MalefitzSachen geklagt / judiciret vnd bestrafft werden / von denen gleichfalß ans Obergericht provociret werden mag. Das WachtGericht wirdt auch von den jüngsten Herren jedes Quartiers gehalten / daselbst die Streitigkeit vnnd Verbrechen so bey der Burgerlichen Wacht / vnd was dahero rühret / decidiret, vnd mulctiret werden.

Es hat die Statt ausser den gemeinen beschriebenen Rechten / so in den Gerichten attendiret werden / auch ihre eigene Statuta, die vmbs Jahr Christi 1281. erstlich verfasset / folgends vermehret vnnd gebessert / vnd von den Römischen Käysern confirmirt vnd bestätigt worden. Darnach vor anderen geurtheilet wird / vnnd der Rath so wol darnach zu richten / als auch die Burgerschafft darob festiglich zu halten angeloben vnnd schwören müssen.

Deß Bremischen StattRechten / gebraucht sich die benachbarte Statt Verden / wie auch die Statt Oldenburg / welches ihnen von dem Herrn Grafen daselbst per pacta et privilegia verliehen / vid. Hamelmann. part. 1. Chron. Oldenburg. cap. ult. Gryphiand. de Weichbild. Saxon. cap. 77. n. 13.

Was massen sonsten die Römische Käyser die Statt Bremen mit verschiedenen privilegiis, Frey- Gerecht- vnnd Herrligkeiten begabet / ist auß vorhin angezogenen / so dann ex tenore privilegiorum, quae exhibet Limn. in addit. ad lib. 7. de iur.

Empfohlene Zitierweise:
Matthäus Merian: Topographia Saxoniae Inferioris. Frankfurt am Mayn: Frankfurter Kunstverein, 1853, Seite 58. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Saxoniae_Inferioris_(Merian)_058.jpg&oldid=- (Version vom 5.12.2022)