Seite:Saxoniae Inferioris (Merian) 057.jpg

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manu (wie man dero Zeit die Regierende Obrigkeit genandt) bestanden; Nach dem aber auff intercession Ertzbischoffen Adaldagi gedachte Keyserl. Potestaten / oder Reichsvögte auß Bremen abgeschaffet / vnd die Statt gleich andern ReichsStätten befreyet worden / haben folgends die Proconsules ac Consules das Regiment geführet / biß in An. 1307. wie es fast zur Oligarchi geratheǹ wollen / vnd dannhero verschiedene alte Geschlechter wegen verübter Injurien vnd Gewalthaten / von der gemeinen Burgerschafft mit Weib vnd Kindern auß der Statt vertrieben / vnd zu ewigen Zeiten verbannet worden; drauff dann die Regierung per Proconsules et Cons. zwarn geführet / jedoch daß deren 33. in der Zahl auß denen vier Kirchspielen der Statt erwöhlet / also / daß in deß verstorbenen Stelle / jedesmaln auß demselbigen Kirchspiel / worinn der Todte gewesen / vnd nicht auß einer andern Pfarr einer erkohren werden dörffen / biß durch erhaltene Bullam Pabst Bonifacii Noni de Anno 1391. der Rath von vorhin abgelegten Eyd in so weit absolviret / vnnd ihnen vergönnet / in deß abgelebten Raths-Herrn Stelle / ohne Ansehen einiger Pfarr / den nützesten vnd besten zuerwöhlen; Wobey es folgends vnd auch biß annoch / in der Raths-Wahl verblieben. Demnach aber in Anno 1426. zwischen dem Rath vnnd der Burgerschafft / einige Irrung entstanden / daß auch dahero der alte Rath entsetzet / vnd ein newer Rath sich auffgeworffen / nach dem jedoch Käys. Sigismundt den alten Rath bestätigt / vnd den newen Rath nebenst der Statt Bremen in die Acht erklärt / haben sich benachbarte Fürsten / Grafen / Herren vnd Stätte interponiret, vnnd durch errichtung der also genanten Taffel in An. 1433. (zu dessen Observantz jeglicher angehender Burger in seinen Burgereid nebenst der folgents beliebten newen Eintracht sich verpflichten muß) verglichen / das ein vollmächtiger Rath seyn solle / wobey zugleich die vorige Statuta renovirt vnd bestätigt worden.

Als aber in Anno 1530. abermal in entstandenen Tumult / sich nebenst dem Rath / hundert vnd vier Männer zum Regiment eintringen wollen / selbiges aber / kein Bestand gehabt / besonderen die Auffrührer gestrafft / vnnd die hundert vnd vier Männer abgeschaffet / als ist in der / durch abermahlige Vermittelung benachbarter Fürsten / Graffen / Herren / vnd Stätte An. 1534. errichteten newen Eintracht / vorige Taaffel bestätigt vnd declariret, daß nemblich / wie vorhin gewesen / ein volmächtiger Rath bleiben / niemand ohne Vorwissen deß Raths einige Versamblung machen / die Aembter noch Gesellschaften in ihren Gesellschafften nichts vornehmen sollen / ohn was die Kauffmanschafft vnnd Ambtsgewerbe betrifft / die Aembter keine Versamblung halten sollen / ohne Vorwissen / dero zugeordneten Herren auß dem Rath. Sonsten bestehet der gantze Rath in 4. Burgermeistern vnd 24. Rathsherren / so in 4. Quartier getheilet / derogestalt / das jeglicher Burgermeister 6. Rathsherren im Quartier hat / vnd seind einem jeglichen Rathsherren in seinem Quartier / vom Eltisten biß zum Jüngsten ihre gewisse officia vnd Bedienungen zugeigenet / ausser denen noch andere absonderliche officia seyn / so vnter die Burgermeistere vnd Rathsherren vertheilt werden. Wann ein Burgermeister stirbet / oder wegen Güter oder Leibes vnvermögenheit / (welches er wie auch ein Raths-Herr / dafern es ihn vom Rath nicht nachgeben wird / eydlich erhalten muß) den BurgermeisterStandt resigniret, muß folgenden Tags / nach deß Burgermeistern Begräbnuß oder resignation, auß dem gantzen Rath durch deß verstorbenen oder resignirenden Quartiers Herrn / ein Burgermeister wieder erwöhlet werden / ebenmässig wird den folgenden Tag / nach dem Begräbnuß oder resignation eines Rathsherren / dessen Stelle durch eine andere bequeme Person auß der Burgerschafft wieder ersetzet; alsdann auß denen Quartieren deß Raths / so wol Burgermeister / als Rathsherren 4. Personen auß jeglichem Quartier einer / durchs Loß erkohren / zu der Wahl schreiten / die zuforderst auff die Statuta schwören / den nutzesten vnd besten / den sie wissen in der gantzen Statt / zu erwöhlen / welche Wahlherren darauff beysammen in ein Gemach verschlossen werden / vnd keiner

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Matthäus Merian: Topographia Saxoniae Inferioris. Frankfurt am Mayn: Frankfurter Kunstverein, 1853, Seite 57. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Saxoniae_Inferioris_(Merian)_057.jpg&oldid=- (Version vom 5.12.2022)