Seite:Saxoniae Inferioris (Merian) 053.jpg

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vnd 18. Meil vnterhalb der Statt Bremen sich in den Oceanum, oder die Nord-See / ergeusset. Vermittels dieses Edlen Stroms / ist zu Bremen eine schöne Schifffahrt / dadurch nicht allein auß obgemelten Landschafften / mit platten Schiffen / so man Eken nennet / die Wahren / sonderlich Holz / Wolle / Korn / vnd Ertz / in die benachbarte vnd ferner abgelegene Königreich vnd Landschafften außgeführet / sondern auch hinwiederumb die auß frembden vnd weit entlegenen Landen eingelangte Kauffmanschafft in Westphalen / Braunschweig / Hessen / Thüringen / vnd von dannen weiter ins Römische Reich verführet / vnd gebracht werden. Vnterhalb der Statt Bremen / werden grosse vnd kleine Seeschiff gebraucht; vnd ob zwarn durch einfliessung der Sande in den vorigen Jahren / der Weserstrom zimlich vntieff geworden / ist jedoch vff Verordnung deß Raths zu Bremen / in denen nechsten Jahren / durch Schlachten vnd Wassergebäwden / der Fluß zimlich wieder außgetieffet / daß mittelmässige Schiffe mit ihrer Ladung nach Bremen segeln können / die grossen See-Schiff aber / so wegen vntieffe deß Stroms / nicht allerdings an die Statt mit ihrer Ladung gelangen mögen / bleiben bey anderthalb Meilen vnterhalb der Statt / dero Behueff dann ein bequemer Haafen / zum Vegesack / durch Vorsorge eines Löblichen Magistrats zu Bremen / erbawet / vnd vnterhalten wird. Vmb mehrer Versicherung der Schifffahrt / lässet auch der Rath zu Bremen / durch dero Verordnete / den Weserstrom mit Seetonnen vnd Backen (vnd die Seetonnen von eychen Holtz / mit eysern Bänden wol verwahret / daß sie fest halten / vnd oben schwimmen können / selbige mit einer eysernen Ketten / an einem Quaderstein fest gemacht / vnd in die Tieffe versencket werden / also / daß getachter Seetonnen / groß vnd klein / eine mehr / die andere weniger / bey einhundert Reichsthaler zu verfertigen kostet; vnd wird durch die Seetonnen die Tieffe / vnd durch die Backen die Druckene oder Vntieffe deß Stroms bezeichnet / darnach sich die Seefahrende im segeln zu richten) biß in die Saltzene See / oder den Oceanum, vorsehen / vnd seynd der Backen in 44. stück / vnd der Seetonnen 51. in Anzahl / von der Statt Bremen / biß in die Nord-See / gesetzet vnd geleget. Es ist auch der Statt Bremen / wegen getrewer der Keyserl. Mayest. / dem Heil. Röm. Reich / vnd der gantzen Christenheit / geleisteter Dienste / vom Keyser Henrico V. Imperatore, die Begnadung beschehen / (vermög privilegu de dato Maguntiae, 2. Idus Maii, Anno 1111. welches von VVilhelmo Imperatore Antuerp. 4. Cal. Octobr. Anno 1252. vnd VVenceslao Imperatore, Pragae, Anno 1396. 4. Martii, so dann von Carolo V. Imperatore, Anno 1541. 20. Julii zu Regenspurg / vnd allen folgenden Römischen Keysern wiederholet vnd bestättiget worden / Vid. Limn. addit. ad lib. 7. de jur. publ. cap. 7. num. 3. et 4.) et data est plena et libera potestas, pacificandi, protegendi et defendendi stratam Regiam scil. VViseram ex utraque parte littoris à Civitate Bremensi, usq[ue]; ad salsum mare, nec non mercatores cum suis navibus et Mercimoniis civitatem adeuntes seu visitantes, et ab ea declinantes, justa judicio contra piratas et praedones procedendo. Welches dann von vndencklichen Zeiten von dem Magistrat zu Bremen beobachtet / der Weserstrom in guter Sicherheit erhalten / vnd / wann Seerauber darauff betretten / selbige mit Macht angegriffen / nach Bremen verführet / vnd daselbst nach Verdienst vnd Verbrechen / mit gebührender Straff angesehen / vnd zum Todt verurtheilt vnd gebracht / auch sonsten alle Superiorität darauff exerciret worden / wie dessen alte vnd newe Exempel verhanden seyn. Sonsten ist durch die Bequemigkeit deß Stroms / vnd übliche Schifffahrt / der Kauffhandel zu Bremen sehr befodert vnd vermehret worden / Inmassen dann nicht allein vielerhand Kauffleute sich daselbsten vffhalten / sondern auch die Vornehmste der Statt dem Kauffhandel obligen / vnd selbigen in die benachbarte / auch weit entlegene Königreiche vnd Landschafften / führen. Zu Beförderung

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Matthäus Merian: Topographia Saxoniae Inferioris. Frankfurt am Mayn: Frankfurter Kunstverein, 1853, Seite 53. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Saxoniae_Inferioris_(Merian)_053.jpg&oldid=- (Version vom 4.12.2022)