Seite:Saxoniae Inferioris (Merian) 046.jpg

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vnd zu erfordern. Vors Sechste / seye mit alten / vnd newen Documentis, vnd Quitungen / zu belegen / daß die Statt Bremen / von den Römischen Keysern / zur Reichshülffe gefodert / vnd wann Sie an Reichs-Contributionen etwas abgetragen / die Entrichtung dem Röm. Reich immediatè geschehen. Es haben / vors Siebende / die Keyser / vnd das Cammergericht / die Statt Bremen dermassen consideriret / daß Sie dieselbe / nebenst Fürsten / Graven / vnd anderen deß Reichs immediat-Ständen / zu Executoren der abgesprochenen Sententien / verordnet. Massens Sie auch / Achtens / je / vnd allewege / das Jus foederis, et auxiliorum, gehabt. Vnd was der Behelffe mehr seyn / die am 11. blat angezogen / vnd darauff die widerige Mainung widerlegt / vnd / vnter anderm / gesagt wird / als Keyser Carl der Grosse Anno 805. einen grossen Landtag / bey Magdeburg / an der Elbe / gehalten / hab Er daselbst / mit den Sachsen / einen newen ewigen Frieden auffgerichtet / worin die Sächsischen Lande / vnd Stätte / in den Schutz deß Reichs abermals genommen / vnd verabscheidet / daß Sie bey ihren alten Freiheiten gelassen werden / Ihnen auch / in specie, an das Reich zu appelliren frey seyn solte; in particulari die Statt Bremen betreffend / dieselbe / in signum pristinae, et originariae libertatis, mit einer Statua Rolandina, welche noch biß auff heutigen Tag / am offenen Marckte / mit einem Adeler im Schilde / vnd mit diesen Worten:

Vryheit do ick Ju openbahr
De Carll / vnd mannig Fürst vorwahr /
Dieser Statt ghegheven hat /
Deß dancket Gode / ist min Rath /

Auffgerichtet stehet / begabet. Die Huldigung dem Herrn Ertzbischoffe / geschehe nicht von der Burgerschafft / noch von allen / vnd jedweden Personen deß Raths / Mann bey Mann / sondern nur von zweyen Herren deß Raths / so pro tempore Camerarii seynd / durch blosse Auffhebung der rechten Hände / ohne Aidesschwur / auch ohne nachsagung einigen Worts / vnd werde nicht purè simpliciter geleistet / sondern daß der Herr Ertzbischoff zuvor / vnd ehe solche abgestattet / schuldig / vnd gehalten / die Statt zu verassecuriren / daß Ihnen die Huldigung an ihrer uralten Frey-Gerechtigkeit / Privilegien / Sitten / vnd Gewonheit / auch / was Sie / vor alters / sonsten besessen / vnd gebraucht / gantz vnschädlich / vnd vnverfänglich seyn solle. Vnd wann solches geschehen / als dann werde die Huldigung abgestattet / ut hinc inde ultro citroque nascatur obligato. Worbey dann zu mercken / daß dergleichen Huldigung nicht auß der Fundation herrühre / oder je / vnd allweg / so lang die Statt Bremen mit dem Ertzstifft / in gewisser Verfassung begriffen gewesen / üblich / vnd im brauch / sondern ehist vngefehr vor 400. Jahren ihren Anfang genommen / dahero: daß die Statt Bremen sich mit dem Herrn Ertzbischoff Gerhardo I. mutuae defensionis causâ, conjungiret / vnd folgends eingeführet / daß man ihm angelobet / trew / vnd hold zu seyn; dagegen aber derselbe hinwieder versprochen / daß Er die Statt bey ihrer uralten Freyheit vngekräncket / vnd unturbiret lassen wolte. So hab sich auch deß Advocati, oder (Ertzbischofflichen) Voigts / Macht / niemaln in der Statt Bremen / dahin erstrecket / daß alle Gerichtliche Sachen vor Ihm / insonderheit privativè gehöret hätten / sondern seye den Bürgern stäts frey gestanden / alsobald vor dem Rath ihre Klag anzubringen; wie dann derselbe in unstrittiger posession, biß gegenwärtige Stunde / befangen / die Judicia frey / vnd ohne deß Vogts Einrede / oder beywesen / zu bestellen / vnd zu exerciren; deßwegen auch von den Römischen Keysern vnterschiedliche Confirmationes erlanget. In Criminalibus werd es also gehalten / daß E. E. Rath für sich allein die Mißthäter einziehen lässet / auch / nach ihrem arbitrio, wiederumb loß gibet / oder / nach verdienter Straff / vom Leben zum Todt verurtheilet. Wann aber E. E. Rath vnter sich einig / vnd geschlossen / daß ein Mißthäter soll sterben / so lässt derselbe dem armen Sünder / vermöge der Peinlichen HalßGerichtsOrdnung / zwey Tag zuvor anmelden / vnd eben ein Viertelstund vngefehr zuvorn / ehe der arme

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Matthäus Merian: Topographia Saxoniae Inferioris. Frankfurt am Mayn: Frankfurter Kunstverein, 1853, Seite 46. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Saxoniae_Inferioris_(Merian)_046.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)