Seite:Saxoniae Inferioris (Merian) 045.jpg

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selbige mit sonderbaren Privilegien versehen / Statuta, Policey / vnd andere Ordnung / machen / vnd änderen / alle Jurisdictionalia, tàm in civilibus, quàm in criminalibus, tàm cognoscendo, quam exequendo, vnd also merum et mixtum Imperium, mit Annehmung der darzu gehörigen Diener / auch Anordn- vnd Vnterhaltung besonderer locorum, vnd Hochgerichtlicher Zeichen / so wol in / als ausserhalb der Statt / in ihrem Gebiet / vnd Territorio, exerciren / die Wälle / vnd Mauren der Statt / nach belieben auffbawen / ändern / vnd bessern / Ihre Armandia, vnd Zeughäuser / vnterhalten / nicht weniger in- vnd ausserhalb der Statt / bey / vnd vnter den Ihrigen / deß juris Collectandi, Musterung / Landfolge / vnd dergleichen / für sich eintzig / vnd allein / in ihrem District, ohne Hindernuß / oder Zuthun / einiges Menschen / insonderheit deß Herrn Ertzbischoffs / sich gebrauchen; auch sonsten alles das jenige anstellen mögen / was Sie der Statt zum besten / vnd nützesten / befinden; dergleichen freyes Regiment / vnd jura territorialia, vnter die vornehmsten Kennzeichen einer freyen Reichs-Statt billich zu rechnen. Es seyen auch alle vnd jede Ertzbischöffe / ehe Ihnen die Huldigung geleistet wird / gehalten / vnd verobligiret / die Statt schrifftlichen zu verassecuriren / daß Sie dieselbe an ihrer uhralten Frey- Gerechtig- vnd Gewonheit / vnd was Sie vor alters gehabt / in keine weise / oder wege / kräncken / oder beschweren wollen. So seye auch / vors Ander / wahr / vnd mit vntadelhafften alten / vnd newen Documentis, Keyserlichen Concessionibus, vnd Confirmationibus, zu belegen / daß die Statt Bremen mit anderen hohen vortrefflichen Regalien / zu Wasser / vnd Lande / vnter denen / mit der jurisdiction, pacification, vnd protection, der Königlichen Heerstrassen / vnd fürnehmen Flusses deß Weserstroms / ab utraque ripa, von der Statt Bremen an / biß in die Saltzene See; item der Müntzgerechtigkeit / (vnd zwar dergestalt / daß Sie auff ihren beedes gulden / vnd silbernen Müntzen / nicht allein titulum Reipubl. sondern auch den Reichs-Adler führen /) Zöllen / Staffelgerechtigkeit / Gleitlicher Obrigkeit / vnd allen anderen Regalien / welche eine dem Reich immediatè vnterworffene Statt haben kan / privilegiret / vnd versehen. Vors dritte / seye unlaugbar / daß Burgermeister / vnd Rath / der Statt Bremen / nirgends anders / als vor der Röm. Keyserl. Mayest. vnd Dero hochpreißlichen Cammergericht / in Rechten / tàm in prima, quàm secunda Instantia, besprochen werden können / wie solches die unstreittige Observantz / vnd Experientz / mit sich bringe. Vnd haben dieselbe / über das / per privilegium D. Caroli V. Imp. de Anno 1541. den 22. Novembris, erlanget / so auch durch die nachfolgende Röm. Keyser confirmiret worden / daß / von deren abgesprochenen Vrtheilen / an Ihr Keyserl. Mayest. vnd Dero Cammergericht / anders nicht appelliret werden könne / es sey dann / daß 1. die Summa über 600. Goldgulden Capital sich belauffe. 2. Der Apellans juramentum Calumniae praestiret / vnd 3. Cautionem auff 50. Goldgulden / in casum succumbentiae, bestellet habe. Vors Vierdte / habe so wol das Röm. Reich / als die Statt Bremen / ratione immediatae dependentiae, fundatam intentionem, in dem / daß dieselbe / in vnterschiedenen Reichs-Matriculn / insonderheit aber de Anno 1431. 1471. vnd 1480. vnd anderen mehr / zu finden. Vors Fünffte / könne mit den annoch verhandenen Original Außschreiben beleget werden / daß die Statt Bremen / hiebevor / zu Reichstägen beruffen worden: Es werden auch die Alten Reichs Protocolla geben / daß Sie / in dem Reichs-Stätte Rath / Stimme / vnd Stand / gehabt. Vnd ob dann zwar / nach der Zeit / zweiffels ohne / vmb sparung der Kosten / die Vorfahren am Rath etwan nicht geschicket / vnd sich übergehen lassen hätten; So habe doch Burgermeister / vnd Rath / bey der Beruffung zu dem Reichstage / in An. 1640 nicht gebüren wollen / in Zweifel / vnd Disputat zu ziehen / ob die Röm. Keyserl. Mayest. bemächtiget gewesen / die jenige Stätte / welche ein Zeit von Jahren zu Reichstagen nicht beruffen / vnd erschienen seyn möchten / wiederumb abzuladen /

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Matthäus Merian: Topographia Saxoniae Inferioris. Frankfurt am Mayn: Frankfurter Kunstverein, 1853, Seite 45. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Saxoniae_Inferioris_(Merian)_045.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)