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Maria / gebornen Fürstin von Anhalt / vnd Hochgedachtem Hertzog Adolph Friderichen / sich Stritigkeit erhaben; weilen Hertzog Johann Albrecht / (so sich zu der Calvinischen / oder / wie mans nennt / Reformirten Religion begeben / aber im Lande die Augspurgische Confession abzuthun / weiln beede Herren Brüder das Jus Episcopale gemein / vnnd pro indiviso, im gantzen Hertzogthumb gehabt / sich nicht vnderstehen dörffen) ehe er gestorben / den 19. Martij / ein Testament gemacht hat: Deßwegen aber gleich im folgenden 37. Jahr / zu Sternberg / von den LandRäthen / ErbLandMarschallen / vnd sämbtlicher Ritter- vnd Landschafft / deß Schwerin- vnnd Gustrowischen Theils / ein Lantag gehalten / auch dise Sach bey dem Reichstag zu Regenspurg An. 1641. angebracht worden ist. In dem Instrumento Pacis Caesareo-Gallicae, stehet diese Vnderschrifft / vom Octobri An. 1648. Nomine Domini Ducis Megapolitano-Swerinensis, proprio et tutorio nomine Domini Ducis Megapolitano-Gustroviensis, Abraham Kayser D. Consiliarius intimus. Hochermeldter Hertzog Johann Albrecht hat auch etliche Töchter hinderlassen / als von seiner ersten Gemahlin / Fraw Margareth Elisabeth / Hertzog Christophs zu Mechelburg Tochter / Fr. Sophiam Elisabeth, Hertzogs Augusti zu Braunschweig; vnd Fr. Christianam Margaretham, Hertzog Frantz Albrechten zu Sachsen / Lauenburg / Gemahlin: Vnd von auch Hochernanter dero dritten Gemahlin / Fr. Eleonora Maria, Fürst Christians zu Anhalt Tochter / Fräwlein Eleonoram, Annam Sophiam, vnd Ludovicam. Ihr / der gesambten Herren / Hertzogen zu Mecklenburg / monatlicher Reichs Anschlag ist 40. zu Roß / vnnd 67. zu Fuß / oder an Gelt 748. fl. daran Schwerin den halben / Güstrow auch den halben Theil / bezahlen. Von den Stifftern Schwerin / vnd Ratzenburg aber / hat Hochgedachter Hertzog Adolph Friederich den Anschlag absonderlich zu erlegen. Dann / im Käyserlich-Schwedischen FriedensSchluß / deß gemeldten 48. Jahrs / findet sich / daß vorhochernanter Herr Adolph Friederich / für Wißmar / (so die Cron Schweden bekommen) haben solle / die Bistümer Schwerin (dessen er vorhin Administrator gewesen) / vnd Ratzenburg / jedoch vorbehaltlich deß Hauses Sachsen Lauenburg / vnd anderer / Rechten; also / daß er / nach Absterben der jetzigen Canonicorum, an beeden Orten / die Canonicaten abthun / zwifachen Fürstlichen Titul führen / Session / vnd Stimm / haben möge. Vnnd weilen seines Herrn Brudern Sohn / auch hocherwenter Herr Gustaff Adolph zu Güstrau / zum Administratorn zu Ratzeburg designirt worden / so sollen ihme darfür 2 Canonicat / eins im Magdeburgischen / vnnd eins im Halberstättischen / so mit nächstem vaciren möchten / eonferirt werden. Vber das / sollen dem Hauß Meckelnburg / die Commenthureyen deß Hierosolymitanischen Ritter Ordens /zu S. Johann / Mirow / vnd Nemerow / im Lande Mechelburg gelegen / vnd zwar Mirow Swerin / vnnd Güstrau Nemerow / übergeben werden / doch mit condition, deß Ordens Bewilligung / vnd daß sie dem Herrn Churfürsten zu Brandeburg / als Patronen / das Gehörige auff jeden Fall leisten. Sonsten schreibet Johannes Cernitius, in Catalogo Electorum Brandeburg. daß Käyser Fridericus III. (al. IV.), dem Churfürsten Alberto von Brandeburg / der Teutsche Achilles genant / neben dem Lande Pommern / etc. vnnd andern Lehen / auch die Succession im Hertzogthumb Mechelburg / der Heneten Fürstentumb / der Graffschafft Swerin / vnd Herrschafften Stargard / vnd Rostock / verliehen habe. Vnd Waremundus de Erenberg, oder Eberhard von Weihe meldet lib. 1. de Foederibus, cap. 2. pag. 144. daß Anno Christi 1323. eine Bündnuß zwischen Mechelnburg / vnnd Brandeburg / mutuâ Successione approbatâ, gemacht worden seye. Es hat aber gleichwol / in vorigen Jahren / Ihre Käyserliche Majestät / Herr Ferdinand der Ander / den Albrechten / Herrn von Walstein / zum Hertzogen zu Mecklenburg gemacht / dem auch das Land im Aprilen / Anno 1628. gehuldet. Vnnd schreibet der Autor deß Büchleins / Ratio Status genant / daß nit allein er / der von Wallstein / vnd seine Mannliche LeibsErben; sondern auch das gantze Geschlecht deren von Wallstein / mit dem

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Matthäus Merian: Topographia Saxoniae Inferioris. Frankfurt am Mayn: Frankfurter Kunstverein, 1853, Seite 17. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Saxoniae_Inferioris_(Merian)_017.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)