Seite:Sankt Andreasberger Bergfreiheiten von 1681 Seite 13.jpg

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und Handhaben.[1] Wir geben auch hiermit allen und Jeden die sich auff Unsern Bergwercke häußlicher oder sonsten niederlaßen werden, einen freÿen Zu und abZug mit allen und Jeden ihren Gütern nun und Zu Ewigen Zeiten, und die weil eine Gemeine Berg Ordnunge muß begriffen und auffgerichtet werden, sollen, und wollen, die wir mit Rahte wißen und Willen Rechts und Gerichts Zu bequemer Zeit, nach gelegenheit dieses Bergwercks anstellen, und was hierinnen nicht ist aus gedrücket, wollen wir Zur Nohtdurfft und Auffwachsunge oder auffnehmunge Mehrunge des Bergwercks in künfftiger Zeit mit gebührlicher und Ziemlicher Berg ordnunge, wie Jetzt bemeldet Zu stellen und vermehren uns

vorbehalten haben; Zu mehren Glauben


Anmerkungen Wikisource

  1. wohl spätere Einfügung mit Bleistift: „und verteidigen“