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wir gut willig nach gelaßen und bewilligen daß Sie uns von gemachten Silber dreÿ Jahr lang nicht mehr den die fünff Zehende Marck Silbers in Unser Zehend Kammer, die wir darzu verordnen wollen, Zum Zehnten reichen und geben sollen, da entgegen wollen wir ihnen den fünff Zehenten Pfennig und Hütten Steüer gewärtig seÿn, und alles Silbers Kupffer, Zinn bleÿ oder andere Metall, so sie machen wollen und mögen, Sie macht haben und gewalt, so sie uns wie oben berühret Unsern, gebührenden Theil die funffzehendte Zum Zehendten entrichten und geben, Zu verführen und Zu vertreiben wo sie wollen nach eines Jeden gut düncken und gefallen, Von uns und männiglichen unverhindert fünff Jahr lang und nach ausgang der fünff Jahren,