Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.


34.[1] Keine neue Müntze Gerechtigkeit / ohne Vorwissen der 7. Chur-Fürsten zu geben. Die Mißbräuchende und so nicht rechtmässig erhalten zu priviren[2] / auch den Mediat-Stätten das müntzen nicht zulassen.

Wir sollen vnd wollen auch hinführo ohne Vorwissen vnd absonderliche Einwilligung vnd Consens der 7. Chur-Fürsten / Niemands / weß Stands oder [Würden][3] der seye / mit Müntz-Freyheitten vnd Müntzstätten begaben vnd begnädigen / auch wo Wir beständig befinden / daß die jenige Stände / denen solches Regal vnd Privilegium verliehen / dasselb dem Müntz-Edict vnd andern zu desselben Verbesserung erfolgten Reichs-Constitution zugegen mißgebraucht oder durch andere mißbrauchen lassen / vnd sich also jhrer Müntz-Gerechtigkeit ohne fernere Erkandnuß verlustiget gemacht / jhnen / wie auch den jenigen so solches Regal mit Unserer Vorfahren Röm. Käysern vnd der Chur-Fürsten Bewilligung nicht erhalten / oder sonsten rechtmässig vnd beständig hergebracht / dasselbe nit allein verbiethen / vnd durch die Creyß oder sonst wider sie gebührent verfahren lassen / sondern auch einen solchen privirten Stand ohne Vorwissen vnd Bewilligung der Chur-Fürsten nicht restituiren /

wofern sich aber dergleichen bey Mediat-Stätten vnd andern / so dem Reich immediate nicht[4] / sondern Chur-Fürsten / Fürsten / vnd andern Reichs-Ständen vnterworffen begebe / alsdann soll durch derselben Lands-Fürsten / vnd Herrn wider Sie wie sichs gebühret / verfahren / vnd solche Mütz-Gerechtigkeit jhnen gäntzlich gelegt / cassirt, vnd ferners nicht ertheilet werden / massen Wir dann auch den mittelbaren Ständen mit dergleichen oder andern hohen Privilegien ohne Mit-Einwilligung der Chur-Fürsten / viel weniger zu derselben oder der Ständen Privilegien Behinderung oder Abbruch nicht willfahren wollen.


35.[5] Wegen der Posten / im Reich / nach Anweisunge deß Instrumenti Pacis, bey künfftigem Reichs-Tage Verordnunge zumachen / und die differentien bey den Post-Aemptern auffzuheben.

Und demnach auch wider die im Römischen Reich verordnete Posten einige Beschwehrten geführt werden / so seynd zwar dieselbe nach Anweisung deß Instrumenti Pacis auff die bey nechst kommendem Reichs-Tag erfolgende Erinnerungen außzustellen /

Wir sollen vnd wollen aber zu gäntzlicher Auffhebung deren zwischen Post-Aemptern hafftenden differentien


  1. Im Druck mit der Nummer 35 versehen
  2. berauben, eines Amtes entheben
  3. [Würden] ergänzt entsprechend den sonst verwendeten Formulierungen
  4. nicht reichsunmittelbar
  5. Im Druck mit der Nummer 36 versehen