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Reich vnd gemeinen Nutzen wider Recht vnd alle Billigkeit entzogen werde / es were dann / daß solches mit rechtmässiger Collegial-Bewilligung aller sieben Chur-Fürsten geschehen were.


30. Erledigte Reichs-Lehen zum Keyserl. Unterhalt zu behalten.

Wann auch Lehen dem Reich vnd Uns bey Zeit Unserer Regierung durch Todtfall oder Verwirckung eröffnet / vnd lediglich heimfallen werden / so etwas merckliches ertragen / als Fürstenthümen / Graffschafften / Stätt / vnd dergleichen / die sollen vnd wollen Wir ohne Vorwissen der 7. Churfürsten ferner Niemand leihen / auch Niemand einigen expectantz oder Anwortung darauff geben / sonder zu Unterhaltung deß Reichs / Unser und Unserer nachkommender König vnd Käyser behalten / einziehen / vnd incorporiren, doch Uns von wegen Unserer Erblanden vnd sonst männiglich an seinen Rechten vnd Freyheiten vnschädlich / sollen auch die Lehn-Brieff vnd expectantien über deß H. Reichs angehörige Lehen / welche bey einer andern / alß Unserer Reichs-Cantzeley / vnd ohne Vorwissen der Herrn Chur-Fürsten ins künfftig ertheilt / vnd außgefertiget werden möchten / gantz ungültig seyn.


31. Uber die Erhaltunge vnd Empfahunge der Reichs-Lehen / in vnd ausserhalb Reichs fest zu halten.

In alle Weg / wollen Wir Uns angelegen seyn lassen / alle dem Röm. Reich angehörige Lehen in- und ausserhalb desselben gelegen vffrichtig zu halten / vnd derentwegen zuverfügen / daß sie zu begebenden Fällen gebührlich empfangen / vnd renovirt, auch wider allen vnbilligen Gewalt die Lehen vnd Lehn-Leut manutenirt[1] vnd gehandhabt werden / da auch Wir dern eins oder mehr Uns angehend befinden / sollen vnd wollen Wir das oder dieselbe ohnweigerlich empfangen lassen / oder wann das nicht bequemlich geschehen köndte / deßwegen denen Herrn Chur-Fürsten zu Sicherung des Reichs gebührende Revers vnd Recognition zustellen.


32. Die Reichs-Gerechtigkeit und Freyheit soll auff denen Caesari Erblich anfallenden Reichs-Lehen und Gütern verbleiben. Die strittige Exemptions Steure und Anlag-Sachen zu fordersamer Endschafft zu befördern.

Uf den Fall aber zu künfftiger Zeit / Fürstenthümen / Graffschafften / Herrschafften / Affter- und Lehnschafften / Pfandschafften vnd anderer Güter


  1. eine Rechtsstellung schützen, siehe Eintrag im Deutschen Rechtswörterbuch