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Wir dessen von Uns selbsten in Erfahrung kommen / oder andern Anzeig darvon empfangen / sollen vnd wollen Wir durch Mandata sine Clausula vnd andere behörige notthürfftige Rechts-mittel auch sonsten in alle andere mögliche Weg darvon abhalten / und was also vorgenommen worden / gäntzlich abthun vnd cassiren / auch nicht gestatten / daß hinführo jemand de facto, vnd eigenes Vornehmens neue Zöll anstellen / für sich dieselbe erhöhen / oder sich deren gebrauchen und annehmen möge.

22.[1] Reichsohnmittelbarer auch anderer Mediat-Städte / eigenmächtige Auffsätze als Ungelt / Niederlage / accis, &c. abzuschaffen / und vom Fiscal darwider zu procediren / die Consumption außgenommen.

Als auch vielfältig geklagt wird / daß vnterschiedliche ohnmittelbare Reichs- so wol als andere Mediat- Stätte[2] sich eine zeithero gantz neuerlich unternommen und noch de facto, auch durch Arresten / und andere im heiligen Reich verbottene eygene gewaltige Zwangs-Mittel vnterstehen / vnter ihren Thoren / oder sonsten anderer Ortten in- und vor den Stätten / die ein- auß- vnd durchgehende Wahren / Getraid / Wein / Saltz / Viehe vnd anders mit gewissen Auffschlägen vnter dem Namen Accis Umbgelt / Niederlag / Stand-Marck-Recht / Pforten- Brucken- vnd Weg-Kauffhauß- Renthen- Pflaster- vnd Cento- Gelter vnd andern dergleichen Imposten zu beschwehren / solches alles aber in dem Effect vnd Nachfolge für nichts anders als einen neuen Zoll / ja offtmals weit höher zu halten / vnd denen benachbarten Chur-Fürsten und Ständen / dern Landen / Leuten vnd Unterthanen / auch dem gemeinen Kauff- vnd Handelsmann zu nicht geringem Schaden vnd Ungelegenheit / Gerechtig- auch der Freyheit der Commerciorum deß Handel vnd Wandels zu Wasser vnd Land gerad vnd schnurstracks zu wider /

so wollen Wir so bald bey Eintrettung Unser Käyserl. Regierung hierüber gewisse information einziehen lassen / auch worinn solche unzulässige Beschwehrungen vnd Mißbräuch bestehen / von den benachbarten Chur-Fürsten vnd Ständen Nachricht erfordern / vnd dann dieselbe ohn Verzug aller Orten abstellen und auffheben / auch gegen die Ubertrettere gebührendes ernstes Einsehen thun / imgleichen Unsern Käyserl. Fiscal gegen dieselbe zuverfahren anbefehlen / vnd solle daneben einem jeden Chur-Fürsten / Fürsten vnd Stand / Ingleichem der freyen Reichs-Ritterschafft erlaub seyn / die Seinige solcher Beschwerden / wie bey dem 21. Artickel allschon vermeldet / selbst so gut er kan zu erledigen vnd zu befreyen /

doch den ohnmittelbaren Reichs-Stätten vff ihre angehörige Burgerschafften wegen der Consumption ichtwas / ohne Berührung


  1. Im Druck ist fälschlicherweise die Nummer 23 angegeben
  2. nicht reichsunmmittelbare Städte, also solche die einem Landesherrn und nicht dem Kaiser direkt unterstehen