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oder Schaden zu leyden haben / dieweil sich aber zuträgt / daß zwar der Nam deß Zolls bißweiln nicht gebraucht / sondern vnterm Mißbrauch und Praetext einer Niederlag und Staffel-Gerechtigkeit / oder sonsten von den auff- und abfahrenden Schiffen und Wahren eben so viel als wann es ein rechter Zoll were / erhoben / auch der Handlung und Schiffahrth durch ungebührliche und abgenötigte Auß- und Einladen / Außschiffen und Außschutten deß Geträidigs[1] und anderer Gütter / merckliche grosse Beschwehr- und Verhinderung verursacht und zugefugt wird / so sollen alle und jede dergleichen so wol vnter wehrendem Krieg / als vor demselben auff allen Strömen und Schiffbaren Wassern deß Reichs ohne Unterscheid neuerlich anmassende vornehmen und ohne ordentlicher Verwilligung deß Chur-Fürstl. Collegii also außgebrachte Concessiones, oder sonsten ein und andern Orts vor sich vnternehmende usurpationes, vnter was Schein und Namen auch dieselbe erhalten worden / oder eigenes Gewalts und Willens durchzuführen gesucht werden möchten / null und nichtig seyn / dergleichen auch von Uns Niemanden / von was Würden oder Stand auch der oder dieselbe seyn / ohne oblauts deß Churfürstlichen Collegii Consens und Einwilligung ertheilt werden / auch einem jedwedern deß H. Reichs Chur-Fürsten / welcher sich damit beschwehrt befindet frey und bevor stehen / sich solcher Beschwehrung / so gut er kan / selbsten zu entheben / doch soll den jenigen Privilegien, welche Chur-Fürsten und Stände deß Reichs sampt der gefreyten Reichs-Ritterschafft von Weyland denen vor gewesenen Röm. Königen oder Keysern zur Zeit / da der Chur-Fürsten Consens per Pacta & Capitulationes noch nicht also eingeführt oder nöthig gewesen / rechtmässig erlangt / oder sonsten ruhiglich hergebracht / hierdurch nichts praejudiciret oder benommen / sondern von Uns uff gebührende Ansuchen / vermög und in Crafft deß obgesetzten dritten Artickels confirmirt, und die Stände darbey ohne Eintrag männigliches / gelassen / alle unrechtmässige Zölle / Staffel und Niederlag aber oder derselben Mißbrauch / da einige weren / gleich bey Antrettung vnser Käyserlichen Regierung cassirt und abgethan / und ins künfftig derselben keine mehr ertheilt werden / es geschehe dann erstbesagter massen / mit einmühtigem Collegial-Rath und Bewilligung der sieben Chur-Fürsten.

Auff den Fall auch einer oder mehr / was Stands oder Wesens der oder die weren / einigen neuen Zoll oder eines alten Ersteigerung oder Prorogation in jhren Chur- und Fürstenthümen / Graff- vnd Herrschafften vnd Gebiethen zu Wasser vnd Land / in Auff- vnd Abfahren für sich selbst ausserhalb vnser Vorfahren am Röm. Reich / vnd deß Churfürstlichen Collegii Bewilligung anbestellt vnd auffgesetzt hette / oder künfftiglich ohne Unser mit obgedachtem einmühtigem aller vnd jeder sieben Chur-Fürsten Collegial Consens ertheilte Begnadigung also anstellen vnd auffsetzen würden / den oder dieselbe / so bald