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19. Concordata Germaniae zu halten / Dignitäten / so per obitum nicht ad curiam Roman. devolviret / den Collatoribus nicht zu entziehen. Nunciis Apostolicis in causis civilibus keine Cognition zu gestatten. Fiscalis soll wider die Cläger und Notarien procediren / die Evangelischen werden hiervon gantz eximiret.

Vnd[1] als über und wider concordata Principum, auch auffgerichte Verträg / zwischen der Kirchen Päpstlicher Heiligkeit / oder dem Stul zu Rom / und Teutscher Nation, mit vnförmlichen Gratien, Rescripten / Amaten der Stifft / so täglich mit Mannigfaltigung und Erhöhung der Officien, am Römischen Hof / auch Reservation, Dispensation, vnd sonderlich Resignation all solcher Praebenden / Praelaturen / Dignitäten vnd Officien, die sonsten per obitum ad Curiam Romanam nit devolviret werden / sondern jederzeit / ohngeachtet in welchem Monat sie auch ledig und vacirend werden / denen Ertz- vnd Bischoffen / auch Capitulen vnd andern Collatoren zu vergeben heimfallen / wie weniger nicht per coadjutorias Praelaturarum electivarum & Praebendarum, oder in andere Weg / zu Abbruch der Stifft-Geistlichkeit und anders / wider gegebene Freyheit darzu zu Nachtheil deß juris patronatus, und deß Lehnherrn stettig und ohnvnterlässig öffentlich gehandelt / derhalben auch vnleydliche verbottene Gesellschafft und Contracten oder Bündnüß /

Als Wir berichtet / vorgenommen und auffgerichtet worden / das sollen vnd wollen Wir mit der Chur-Fürsten / Fürsten vnd anderer Ständen Rath / bey Vnserm heiligen Vatter dem Pabst und Stul zu Rom / Vnsers besten Vermögens abwenden und vorkommen / auch darob und daran seyn / daß die vorgemeldte concordata Principum und auffgerichtete Verträg / auch Privilegia und Freyheiten gehalten / gehandhabt / und denenselben festiglich gelebet vnd nachkommen / jedoch was für Beschwehrungen darinn gefunden / und Mißbräuch entstanden / daß dieselbe / vermög deßhalben gehabter Handlung zu Augspurg in dem 1530. Jahr / bey gehaltenem Reichs-Tag abgeschafft[2] / und hinführo dergleichen ohne Bewilligung der Chur-Fürsten nicht zugelassen werde.

Gleichergestalt wollen Wir auch die etlicher Orten eingerissene Mißbräuch / dardurch causae civiles von ihrem ordentlichen Gericht im H. Reich ab- und ausser dasselbe ad Nuncios Apostolicos,[3] und wol gar ad Curiam Romanam[4] gezogen worden / abschaffen / vernichten / und ernstlich verbieten /

auch Vnsern Käyserlichen Fiscaln so wol bey Vnserm Käyerlichen Reichshoff-Rath / als Cammergericht anbefehlen / wider diejenige so wol Partheyen / als Advocaten, Procuratoren


  1. korrigiert aus Vvd
  2. auf diesem Reichstag wurde u.a. das Augsburger Bekenntnis abgelegt
  3. durch den päpstlichen Nuntius
  4. an der römischen Kurie