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sie alle und jede / vornemlich im Reich / laut der Güldenen Bull / wie auch deß H. Reichs- und Cammergerichts-Ordnung / und andere Gesetz vermögen / bevorab auch jeden bey seiner immedietet, privilegiis de non appellando & evocando bey der ersten instantz/ und deren ordentlichen ohnmittelbaren Richtern / mit Auffheb- und Verrichtung aller dern bißhero dargegen / unter was Schein und Vorwand es seyn möge / beschehener Contraventionen / ergangenen Rescripten / Inhibitorien und Befelchen bleiben / und keinen mit Commissionen / Mandaten und andern Verordnungen darwider beschwehren oder eingreiffen / noch auch durch den Reichshoff-Rath und das Cammergericht eingreiffen lassen.

Als auch von Chur-Fürsten / Fürsten und Ständen schon vor langem hero / so wol wieder das Keyserl. Hoffgericht zu Rothweil / als das Weingartische und andere Land-Gerichte in Schwaben / allerhand grosse Beschwehrungen vorkommmen / auff unterschiedlichen hiebevorigen Reichs-Conventen angebracht und geklagt / dahero auch im Friedenschluß dern Abolition halber allbereit Veranlassung beschehen / so wollen Wir immittelst / biß solchen der Ständen Beschwerden würcklich auß dem Grund abgeholffen / und von der Abolition erstberührter Hof- und Landgerichten auff dem nechsten Reichs-Tag ein gewisses statuirt werde / ohnfehlbarlich daran seyn / daß die eine zeithero wider die alte Hof- und Land-Gerichts-Ordnung extendirte ehehafftes Fälle abgethan / und die darbey sich befindende excessus und abusus, zu welcher Erkündigung Wir ohn interessirte Reichs-Ständ ehist deputiren wollen / förderlichst auffgehebt / sonderlich aber Chur-Fürsten und Stände bey ihren darwider erlangten Exemptions Privilegien / ungeachtet solche cassirt zu seyn vorgewendet werden möchte / handgehabt werden / und nechst deme jeden Gravirten freystehen solle / von mehr erwehnten Hof- und Land-Gerichten entweder ad Aulam Caesaream oder auß Keyserl. und deß Reichs-Cammergericht zu Speyer / ohne einige Unsere Wiederred oder Hinderung zu Appelliren / in alle Weg aber wollen Wir der Chur-Fürsten und ihrer Unterthanen / auch anderer von Alters herbrachter Exemption von vorberührtem Rothweilischen und andern Gerichten bey ihren Kräfften erhalten / und sie darwider nicht turbiren noch beschwehren lassen. Und dieweiln auch vorkommen / daß in Sachen hoher Lands-Fürstl. Obrigkeit und Regalien, als in specie juris collectarum, fequelae, und dergleichen zu verschiedenen mahlen ad nudam instantiam subditorum, ehe und bevor Chur-Fürsten und Ständ darüber gebührent gehört / Mandata cum & sine clausula ertheilt worden / Als wollen Wir verfügen / daß in solchen Fällen dem letzten Reichs-Abschied gemäß / die interessirte Chur-Fürsten und Stände vorhin vernommen werden / bey dessen Hinterbleibung aber ihnen verstattet seyn solle / solchen Mandatis keine parition zu leisten.