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würde / dasselbe wollen Wir mit Ernst abschaffen / Gewalt mit Gewalt hintertreiben / und den beleidigten Ständen Vnsere Keyserl. Hülff-Handbieth- und Rettungsmittel kräfftiglich widerfahren / und nach Inhalt der Reichssatz- und Executions-Ordnung gedeyen lassen.

Wo Wir aber von deß Reichs wegen / oder das heylige Reich angegriffen und bekrieget würden / als dann mögen Wir Vns aller Hülff gebrauchen / jedoch wollen und sollen Wir weder in wehrendem solchen Krieg / noch auch sonsten in der Chur-Fürsten / Fürsten und Ständen Landen und Gebieth / keine Vestungen vom newen anlegen / oder bawen / noch auch Zerfallene oder Alte wiederumb ernewern / viel weniger Andern solches gestatten oder zulassen / auch keinen Stand mit Einquartirungen / wider die Reichs Constitutiones, belegen.


14. Voriges wegen Burgundischen Creyses repetiret[1]. Franckreich wil auch keines Reichs-Standes absonderlichem oder gemeinem Feinde Hülffe leisten / auch wann diese Cron von einem betrangten Reichs-Stande / vermöge Instrumenti Pacis und vi foederis angeruffen / demselben zu assistiren befugt seyn / den Frieden zwischen Franckreich und Spanien nach Müglichkeit / wie auch die Pollnische Friedenshandlunge zubefordern.

Damit das geliebte Vatterland Teutscher Nation / oder Wir selbst nit in newe Vngelegenheit eingeflochten werden mögen / sollen und wollen Wir Vns in die Kriege / so in Italien und in Burgundischen Creyß anjetzo geführt werden / in keinerley Weg wider vor Vns als Römischer Keyser / noch Vnsers Hauses wegen / einmischen / und wider die Cron Franckreich und dero Bunds-Verwandte in gedachtem Italien und Burgundischen Creyß und Kriegen / vnter einiger Streits oder Kriegs-Vrsachen keine Hülff mit Volck / Gelt / Waffen / oder andernthun und senden / noch sonst auff einige Weiß oder Weg Vorschub und Beystand leisten /

jedoch / daß auch hingegen die Cron Franckreich und deren Bundsverwandte / gleichergestalt weder Vnsern deß Reichs / Vnsers Teutschen Hauses / oder eines Chur-Fürsten und Standes sämptlich: oder absonderlichen Feinden keine Hülff mit Volck / Gelt / Waffen oder anderm Beystand oder Vorschub auff keinerley Weiß oder Weg thun oder leisten / und soll alles und jedes / was wegen der Cron Franckreich und deroselben Bunds-Verwandten in diesem und nechst vorgehendem dreyzehenden Articul begriffen / von Vnsern deß Reichs / Vnsers Teutschen Hauses / oder eines Chur-Fürsten oder Stands Bundsverwandten in diesem nicht minder als von Vns selbsten / dem Reich / Vnserm Teutschen Hauß / denen Chur-Fürsten und Ständen sämptlich oder sonderlich zu verstehen seyn /


  1. lat., wiederholt