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12. Entzogene Reichs-Gütter wider herbey zu bringen / in Specie so dem Johanniter Orden abgenommen / wie auch propria occupata dem Reich zu restituiren.

Zu deme / vnd insonderheit sollen vnd wollen Wir dem H. Röm. Reich vnd desselben Zugehörungen nicht allein ohne Wissen / Willen vnd Zulassen gemelter Chur-Fürsten sämptlich / nichtes hingeben / verschreiben / verpfänden / versetzen / noch in andere Weg vereussern noch beschweren / sondern Uns auch vffs höchste bearbeiten / vnd allen möglichen Fleiß und Ernst fürwenden / das jenige / so darvon kommen / als verfallene Fürstenthüm / Herrschafften / vnd andere / auch Confiscirte und Ohn-Confiscirte merckliche Gütter / die zum Theil in anderer frembder Nationen Händen ohngebührlicher Weiß gewachsen / zum förderlichsten wiederumb darzu zu bringen / zuzuäignen / vnd darbey bleiben zu lassen /

nicht weniger die Ergäntzung der Reichs-Creysen zu befördern / vornemlich auch dieweil vorkommen / daß etliche ansehntliche dem Reich angehörige Herrschafften vnd Lehen in Italien vnd sonsten veräussert worden / seyn sollen / eigentliche Nachforschung derentwegen anzustellen / wie es mit solchen alienationen bewand / und die eingeholte Bericht bey Churfürstl. Mäyntzischen Cantzeley / vnd solches zu der übrigen Chur-Fürsten Wissenschafft zu bringen / inner Jahrsfrist nach Unserer angetrettenen Königlichen Regierung anzurechnen / ohnfehlbarlich einzuschicken /

auch in diesem vnd obigen allen mit Rath / Hülff / vnd Beystand der sieben Chur-Fürsten allein / oder nach Gelegenheit der Sachen / auch anderer Fürsten vnd Ständen jederzeit an die hand zu nehmen / was durch Uns vergliechen seyn wird: Weiln auch dem Ritterlichen Johannitter Orden in- vnd ausserhalb deß Reichs / insonderheit bey dem letzten Nieder-Ländischen Krieg gantz unverschuldt ansehntliche Gütter entzogen / vnd bißhero vorenthalten worden / so wollen Wir durch güttliche Mittel solche restitution zu befördern Uns angelegen seyn lassen / vnd ob Wir selbst / oder die Unser ichts / so dem H. Röm. Reich zuständig / vnd nicht verliehen / noch mit einem rechtmässigen Titul bekommen were oder würde / einhätten / das sollen vnd wollen Wir bey Unsern schuldigen vnd gethanen Pflichten / demselben Reich ohne Verzug / auff Ihr / der Chur-Fürsten Gesinnen / wieder zu handen wenden.

Was auch Ferdinand Carll Ertzhertzog zu Oesterreich[1] wegen der Elsassischen Landen praetendiren[2] thut / solches wollen Wir bey nechstem Reichstag absonderlich vornehmen lassen.


  1. gemeint ist Ferdinand Karl, dieser musste gegen Entschädigung den Elsaß nach dem Dreißigjährigen Krieg an Frankreich abtreten
  2. fordern, in Anspruch nehmen, Anspruch erheben