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angehalten, bey längerer und über 1 Jahr nach der Verfallzeit sich hinauserstreckender Saumsal aber, ihres Burgerrechtes verlustig erklärt und als unnütze Mitglieder des Staats aus der Stadt geschafft werden sollen.

Hiernächst versehen wir uns zu unserer lieben Burgerschaft, und gesinnen hiermit ernstlich an dieselbe: daß jedermann bey der nächstbevorstehenden Steuer-Besetzung sein Vermögen gewissenhaft, mittelst der gewöhnlichen Zettel, anzeigen und nicht, wie seither mißbräuchlich hat, einschleichen wollen, durch Weiber oder Kinder, sondern wie von Alters herkommlich und der Achtung, welche jeder Wohldenkende gegen seine Obrigkeit von selbst trägt und dieselbe von ihm mit Recht fordern kann, angemessen ist, in eigener Person vor der von uns angeordneten Steuer-Deputation gebührend erscheinen und sich einlegen lassen solle. Wornach sich also jedermann zu achten hat. Decretum in Senatu den 12. Januar. 1790.

(L. S.)